Mindestnote für den Master-Studiengang

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/Main im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einen Bewerber im Masterstudiengang „Master of Science in Management“ zuzulassen, obwohl er die von der Universität in ihrer Studienordnung vorgeschriebene Mindestnote aus dem Bachelor-Studiengang nicht erreicht hat.

Der Antragsteller absolvierte an der Fachhochschule Frankfurt am Main den Studiengang „Wirtschaftsrecht – Business Law“ und schloss ihn mit dem Bachelor of Laws, LL.B ab. Er bewarb sich zum Sommersemester 2009/2010 für den Studiengang „Master of Science in Management“, Kernbereich Finance & Information Management an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 11.08.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers ab, da sein vorläufiges Zeugnis nicht die erforderliche Mindestnote von „gut“ (2,5) aufweise. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Universität zurückwies. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und weiterhin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat daraufhin die Johann Wolfgang Goethe-Universität im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Studiengang „Master of Science in Management“, Kernbereich Finance & Information Management im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die übrigen Einschreibungsvoraussetzungen nach der Immatrikulationsverordnung vorliegen.

Zu den Voraussetzungen für den Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen habe das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zwar in mehreren Verfahren – bestätigt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof – entschieden, dass die Hessischen Hochschulen das Recht zur Selbstverwaltung hätten, insbesondere ihre Angelegenheiten in Satzungen zu regeln. Die zuständigen Fachbereichsräte hätten die erforderlichen Prüfungsordnungen zu erlassen.

Mangels einer rechtswirksamen, die Zulassungsvoraussetzungen regelnden Prüfungsordnung könne sich die Antragsgegnerin vorliegend aber nicht auf die von ihr in ihren ablehnenden Bescheiden geltend gemachten Zulassungsbeschränkungen berufen. Sowohl die Prüfungsordnung Master of Science in Management vom 02.07.2008, als auch die geänderte Fassung vom 17.09.2009, habe erst vorläufigen Charakter und sei noch nicht genehmigt. Auch sei dieser Studiengang noch nicht akkreditiert. Es fehle danach an der rechtswirksamen Grundlage für die Nichtzulassungsentscheidung.

Eine Versagung des Zugangs zu dem streitgegenständlichen Studiengang lasse sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften herleiten. Der Antragsteller sei im Besitz der grundsätzlich den Hochschulzugang gestattenden Voraussetzungen und andere, seinen Zugang zwingend verhindernde Zugangshindernisse seien nicht ersichtlich. Diese könnten insbe…

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Themen: Master , Goethe , Finance , Hochschulrecht , Information Management , Mindestnote Master
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 17. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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