Mindestlohn die Zweite
Arbeitnehmeranwalt Stühler-Walters | 3. November 2011 — Der Zickzack-Kurs unserer Regierung mit der zwischendurch vollzogenen Merkel‘schen 180-Grad-Drehung und anschließendem Antritt …
Der Zickzack-Kurs unserer Regierung mit der zwischendurch vollzogenen Merkel‘schen 180-Grad-Drehung und anschließendem Antritt mit Vollgas ist ja mittlerweile nichts Neues mehr. Hierüber zu schreiben, wäre müßig. Als neueste epochale Änderung des Kurses hat die Bundeskanzlerin nunmehr das ehemalige Tabuthema Mindestlohn für sich entdeckt. Ein Thema, das der Linken, der SPD und der Gewerkschaft und damit auch einem Großteil der Bevölkerung seit längerem unter den Nägeln brennt, wird nunmehr zum neuen Lieblingsthema der Bundeskanzlerin. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Doch wie genau stellt sich die CDU das eigentlich vor? Zunächst einmal heißt dort der Mindestlohn nicht Mindestlohn, sondern Lohnuntergrenze. Worin genau der Unterschied zwischen einem Mindestlohn und einer Lohnuntergrenze liegen soll, ist glaube ich niemandem, und am allerwenigsten der Bundeskanzlerin, wirklich klar.
Allerdings tritt die CDU nicht, wie die Gewerkschaft oder die SPD, für einen flächendeckenden einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn ein, der dann für alle verbindlich wäre. Vielmehr soll eine Kommission, welche sich aus den Tarifparteien zusammensetzt, eine Gehaltshöhe festsetzen, mit welcher dann die Branchen beglückt werden, in welchen es keine Tarifverträge gibt. Als Argumentation wird gerne angeführt, ein gesetzlicher Mindestlohn würde gegen die Tarifautonomie verstoßen. Daher sollen die Tarifparteien selber auch die Lohnuntergrenze festsetzen. Im Anschluss sollen dann die Branchen ohne Tarifvertrag im Wege der Allgemeinverbindlichkeitserklärung in den Genuss dieser Lohnuntergrenze gelangen.
Hierbei ist zu beachten, dass regelmäßig ohnehin zwischen den Tarifvertragsparteien die Gehälter mittels Tarifvertrag ausgehandelt werden. Dieser Tarifvertrag beinhaltet dann zumindest in den Fällen, in denen eine Tarifbindung besteht, auch gleichzeitig einen Mindestlohn, nämlich den aus dem Tarifvertrag.
Exkurs: eine Tarifbindung kann im Wesentlichen durch drei Arten zustande kommen - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind jeweils Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. Gewerkschaft - im Arbeitsvertrag findet sich eine Klausel, aus welcher hervorgeht, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Sowieso-Branche Anwendung finden - durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesarbeitsministerium
Hier soll also eine vermeintliche Tarifbindung in Branchen ohne Tarifvertrag durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung geschaffen werden. Dies hat leider nur ein paar kleine Häkchen. Zunächst einmal gibt es überhaupt keinen Tarifvertrag, welcher für allgemein verbindlich erklärt werden könnte. Hierin liegt ja bereits der Grund für das gesamte Dilemma. Da, wo Tarifverträge existieren, bedarf es in den allermeisten Fällen bereits überhaupt keiner weiteren gesetzlichen Regelung über Mindestlöhne Lohnuntergrenzen, da diese im Tarifvertrag schon drinstehen. Diese ominöse Kom…
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