Mindestlohn in der Grundpflege
Nachdem der Gesetzgeber die Aufnahme der Pflegebranche in das Arbeitnehmerentsendegesetz zum 24. April 2009 beschlossen hatte und damit den Weg für einen rechtlich verbindlichen Mindestlohn geebnet hatte, hat sich gestern die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtete Pflegekommission auf eine Empfehlung zum Erlass eines Mindestlohns in der Pflegebranche geeinigt. Die Einigung sieht einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € im Westen und 7,50 € im Osten ab Inkrafttreten vor. Ab 2012 sollen die Mindestlöhne dann schrittweise ansteigen.
Mindestlohn in der Grundpflege West (einschließlich Berlin) Ost Höhe Steigerung Höhe Steigerung ab Inkrafttreten (frühestens 1. Juli 2010) 8,50 € 7,50 € ab 1. Januar 2012 8,75 € 2,9% 7,75 € 3,3% Ab 1. Juli 2013 9,00 € 2,9% 8,00 € 3,3%Der Pflegemindestlohn soll nach dem Willen der Kommission gelten für Betriebe oder selbstständige Betriebsteile, die überwiegend – zu mehr als 50% der Arbeitszeit – ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Der Pflegemindestlohn soll gültig sein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Die vom Pflegemindestlohn umfasste Grundpflege nach dem SGB XI umfasst:
im Bereich der Körperpflege: das Waschen, das Duschen, das Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm-oder Blasenentleerung im Bereich der Ernährung: das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und die Aufnahme der Nahrung im Bereich der Mobilität: das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An-und Auskleiden, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.Nicht von dem Mindestlohn umfasst sein werden jedoch
Auszubildende und Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer.…
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Erschienen 26. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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