Mindestkündigungsschutz – Wenn nichts mehr geht!
Mindestkündigungsschutz – Wenn nichts mehr geht!
Kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das oder auf Spezialkündigungsschutz (z.B. als Schwerbehinderter oder als
Schwangere) berufen, dann geht nur noch ein, nämlich der sog. Mindestkündigungsschutz.
Mindestkündigungsschutz – was ist das?
Der Mindestkündigungsschutz greift dort, wo faktisch kein besserer zur Hand ist. Allerdings natürlich nur unter bestimmten – strengen – Voraussetzungen.
Wichtig ist, dass man sich darüber im Klaren ist, dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und des besonderen Kündigungsschutzes
für bestimmte Personengruppen, der Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung in Bezug auf die frei ist und diese nicht rechtfertigen muss.
Der Mindestkündigungsschutz greift nur dort, wo faktisch die Entscheidung des Arbeitgebers für die Rechtsordnung „unerträglich“ ist.
Dies kann dann der Fall sein, wenn die Kündigung des Arbeitgeber völlig sachfremd und willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss ein
gewisses Maß an sozialer Verträglichkeit aufweisen.
Fälle des Mindestkündigungsschutzes
Der Mindestkündigungsschutz greift meistens in diesen Fällen:
Verstoß der Kündigung gegen die guten Sitten (verwerfliches Motiv – Beispiel: Kündigung wegen Betriebsratskandidatur) Verstoß der
Kündigung gegen Treu und Glauben (z.B. Kündigungserklärung zusammen mit Strick übergeben) Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (z.B.
Kündigung wegen berechtigter Verweigerung der Ableistung von Ü…
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