Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt
Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des
Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770
€ monatlich beträgt.
Dies entschied jetzt der in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien von September 1995 bis März 2006 in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebten. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen
nichtehelichen hervorgegangen war. Im August
2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich
befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist.
Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die
sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.
Die Klägerin begehrt unbefristeten für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die
Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen
Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen
Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der
Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim
nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten
bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres
Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte. Da der Betreuungsunterhalt ihr eine
notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt
selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses
Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber
hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich be…
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