Minderungsrecht bei arglistig verschwiegenem Mangel
am 10.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im Dezember 2006 für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden, jetzt hat der BGH klargestellt, dass dem Käufer auch ein Recht auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf zusteht, wenn der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach “Diokletian” als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu “Hengstmanieren” neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen; eine solche Fristsetzung sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen. Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
Nach dieser Entscheidung des VIII. Zivilsenats steht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht gesetzt hat, auch dem Recht der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. …
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