Minderheitenschutz in der GmbH
In der GmbH – und auch in der Unternehmergesellschaft – gilt gem. § 47 Abs. 1 GmbHG weitgehend das Mehrheitsprinzip, wonach der oder die Gesellschafter mit der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung die Entscheidungen treffen, gegebenenfalls auch gegen den Willen anderer Gesellschafter. Obwohl das GmbH-Gesetz keinen umfassenden Schutz der Minderheitsgesellschafter vor “negativen” Entscheidungen kennt, gibt es gleichwohl eine ganze Reihe von Möglichkeiten, den oder die Minderheitsgesellschafter vor unliebsamen Entscheidungen zu schützen.
Am effektivsten ist der Minderheitenschutz in der GmbH – ebenso in der Unternehmergesellschaft – durch vertragliche Gestaltungen in der Satzung zu gewährleisten. Dies setzt jedoch eine notwendige Kenntnis der Möglichkeiten und eine individuelle Satzung voraus, da die nachfolgenden Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern in einer Standard-Satzung in der Regel nicht enthalten sind. Einige der nachfolgenden Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich auch hervorragend dazu nutzen, um ein gewünschtes Ergebnis bei der Frage der Sozialversicherung (= Statusprüfung) eines Geschäftsführers zu erzielen.
1. Einschränkung der Abberufung als GeschäftsführerGrundsätzlich kann die Bestellung zum Geschäftsführer gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit durch Entscheidung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit widerrufen werden. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Es müssen nicht einmal besondere Gründe für die Abberufung vorliegen und der Geschäftsführer hat auch kein Recht darauf, vor der Entscheidung der Gesellschafterversammlung angehört zu werden. Allenfalls bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer muss ein sachlicher Grund für die Abberufung genannt werden, der im Zweifel jedoch schnell gefunden ist. Die Abberufung wird wirksam, sobald sie dem betroffenen Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung – oder durch einen beauftragten Vertreter – erklärt wird. Bei der Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Abberufung ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht stimmberechtigt, ausgenommen bei der Abberufung aus wichtigem Grund.
Das Recht eines Minderheitsgesellschafters zur Geschäftsführung kann in der Satzung jedoch auf unterschiedliche Weise gestärkt werden. So kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH die Zuständigkeit, das Verfahren bei der Abberufung sowie die Möglichkeit selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 38 GmbHG vereinbart werden. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass ein Beirat, ein Aufsichtsrat oder ein bestimmter Gesellschafter für die Abberufung allein zuständig ist. Ferner kann vorgesehen werden, dass für die Abberufung eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Im Extremfall kann einem Geschäftsführer sogar ein Sonderrecht zur Geschäftsführer eingeräumt werden, wodurch die freie Abberufung gegen seinen …
» Vollständiger ArtikelThemen: Stammkapital , Geschäftsführer , Gesellschafter , Gesellschafter- Geschäftsführer , Abberufung , Gesellschafterversammlung , Gesellschaftsvertrag , Stimmrecht , Vetorecht , Mehrheit , Satzung , Bestellung , Geschäftsanteil , Geschäftsordnung , Sonderrecht , Zustimmungsvorbehalt , Beispiel Minderheitenschutz Gmbh-recht
Erschienen 18. Januar 2011 auf http://blogmbh.de.
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