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Millionengewinn: Angebliche Mitspielerin geht leer aus

am 31.01.2006 von http://www.strafblog.de

Wie sich einem aktuellen Beitrag aus dem Rechtblog der Kollegen Kiefer, Paulsen pp. (www.blog.blindwerk.de) entnehmen lässt, hat das OLG Koblenz am 26. Januar 2006 auch im Berufungsverfahren die Klage einer Frau abgewiesen, die die Beteiligung an einem Millionengewinn im Lotto geltend gemacht hatte. Die Klägerin hatte vorgetragen, mit dem Beklagten und 2 weiteren Personen eine Lotto-Tippgemeinschaft gebildet zu haben. Nach der erfolgreichen Lottoziehung habe der Beklagte den Tippschein jedoch in seinem Namen vorgelegt und den Gewinn für sich alleine eingestrichen.

Wie schon die Vorinstanz hat auch das OLG nach erfolgter Beweisaufnahme das Vorliegen einer Tippgemenschaft als nicht nachgewiesen angesehen.

Für den nicht aktenkundigen Strfrechtler stellt sich naturgemäß die Frage, wer jetzt der Betrüger und wer der Betrogene ist bzw. zumindest sein sollte. Die Klägerin, die mit der falschen Behauptung einer Tippgemeinschaft lediglich auf einen fahrenden Zug aufspringen wollte oder der Beklagte, der mit dem Leugnen einer tatsächlich bestehenden Tippgemeinschaft den allen Beteiligten zustehenden Gewinn alleine vereinnahmen wollte und nach dem Urteil auch vereinnahmt hat.

Bei dem Urteil des OLG Koblenz scheint es sich um eine Beweislastentscheidung zu handeln. Derjenige, der ein Recht auf Gewinnbeteiligung geltend macht, trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin hat den Beweis offenbar nicht führen können und muss jetzt auch noch die in Anbetracht des Streitwertes ganz erheblichen Kosten des Rechtsstreits tragen. Was uns das lehrt? Nun, wenn es um sehr viel Geld geht, ist nicht unbedingt auf alle Mitmenschen Verlass. Selbst gute Freunde können da schon mal die Freundschaft vergessen. Deshalb ist unbedingt anzuraten, Tippgemeinschaften schriftlich zu vereinbaren und auch die zu tippenden Zahlen schriftlich zu fixieren.Bei online-Tipps sind gegebenenfalls alle Mitglieder der Tippgemeinschaft anzugeben. Soweit das technisch nicht möglich ist, sollte der Tippschein ausgedruckt und allen Mitgliedern eine vom Tipper gegengezeichnete Kopie ausgehändigt werden.

Übrigens: Falls ein mit der Abgabe des Tipps beauftragter Mitspieler dies vergisst und deshalb der Millionengewinn verpasst wird, steht den anderen Mitspielern nicht unbedingt ein Schadensersatzanspruch zu. Auch insoweit müssten eindeutige vertragliche Regelungen geschaffen werden.

Autor: RA Rainer Pohlen

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