Mikado - ein Stäbchen verwundet den Rechtsstaat!

Eine Strafanzeige des Sat.1-Magazins “Akte 06” führte die Fahnder der Zentralstelle gegen Kinderpornografie in Halle zu einer einschlägigen Seite im Internet, doch Kunden und Hintermänner blieben zunächst im Dunkeln.

Um zumindest die Konsumenten des illegalen Angebots ermitteln zu können, griffen Staatsanwaltschaft und Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt zu einer bisher beispiellosen Maßnahme: Offenbar ließen sie den Zahlungsverkehr aller deutschen Kreditkartenbesitzer daraufhin überprüfen, ob eine bestimmte Summe in einem festgelegten Zeitraum auf ein verdächtiges Konto im Ausland überwiesen worden ist. Sämtliche um Auskunft ersuchten Unternehmen der Kreditkartenwirtschaft kooperierten anstandslos mit den Ermittlern und gaben die Daten ihrer verdächtigen Kunden preis.

Daraus folgt:

1. Sat1-Reporter suchen finden im Internet kinderpornografische Seiten.

2. Wer eine Kreditkarte hat, ist potenzieller Konsument von kinderpornografischen Inhalten im Internet und darf deshalb rastermäßig von Ermittlungsbehörden unter die Lupe genommen werden.

3. Wer im Zeitraum Mai bis Juli 2006 79,99 Euro (so die Aussage von Sat.1) per Kreditkarte bezahlt hat, hat ein Problem.

4. Weil 1. bisweilen passiert und 2. einfach unterstellt wird, haben Kreditkarteninstitute offensichtlich kein Problem damit, einfach die Daten ihrer Kunden zu durchleuchten und preiszugeben. Auch wenn es 22 Millionen Datensätze sind.

. Die Staatsanwaltschaft hatte es also nach den verschiedenen Darstellungen im Fall “Mikado” erreicht, die Kreditkartengesellschaften zu einer freiwilligen Überprüfung aller deutschen Konten zu bringen. Diese Maßnahme erfolgte, um Kunden eines im Ausland ansässigen Distributors von Kinderpornographie zu fassen. Das alleine genügte vielen Medien, um nur den positiven Aspekt der Erhebungsmaßnahme zu würdigen. Doch wurden dadurch alle Kreditkarteninhaber unter Generalverdacht gestellt und ihre Bürgerrechte verletzt. In den Anschreiben an die Kreditkartenunternehmen, in denen um Unterstützung gebeten wurde, machte man die Angeschriebenen gleichzeitig darauf aufmerksam, daß sie sich gegebenenfalls strafbar machen, sollten sie der Aufforderung nicht Folge leisten. Das heißt, die Staatsanwaltschaft konnte zwar ihrer Bitte nicht mit einer sonst notwendigen richterlichen Anordnung Nachdruck verleihen, die sie wohl auch nicht bekommen hätte. Doch sie drohte gleichwohl mit unbestimmten rechtlichen Konsequenzen. Kein Wunder also, daß die Kreditkartenunternehmen dieser Bitte umgehend Folge leisteten.

Es ist auch beachtlich, wie unkritisch die Mehrheit der Massenmedien es hinnahm, daß hier private Finanzunternehmen ohne geeignete Rechtsgrundlage zu Zuträgern der Strafverfolger gemacht wurden. Beziehnungsweise sich zu Zuträgern machen ließen. Es gab schon Zeiten, da hätte das zu einem Sturm der massenmedialen Empörung geführt. Heute dagegen scheint jedes Mittel recht, wenn es um die Wahrung der öffentlichen Ordnung geht.

Der Zweck – unzweifelhaft ein guter – heiligt aber nicht das Mittel der de-facto-Abschaffung des Rechtsstaates bzw. wesentlicher Teile von ihm – zum Beispiel das der Würde des Menschen (Art. 1 und 2 Grundgesetz) entwachsene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Als Kreditkarteninhaber, dessen Daten somit den Berichten nach zu Folge ebenfalls überprüft wurde, habe ich ebenfalls im eigenen Namen einen Antrag beim Amtsgericht Halle auf gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme gestellt. Denn ich mag es nicht, wenn man mir de facto einfach unterstellt, ich hätte eine Straftat begangen, um an meine Daten heranzukommen. Dies haben 3 weitere Kollegen getan, darunter der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter, der die Sache ins Rollen brachte.

Das Amtsgericht Halle hat bereits verlauten lassen, es werde bei der Staatsanwaltschaft nicht nur die Akten anfordern, sondern auch eine Stellungnahme. Auf diese bin ich gespannt…..

Amtsgericht Halle-Saalkreis Justizzentrum Halle Thüringer Str. 1606112 Halle

Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO

des

Rechtsanwaltes Bert Handschumacher, Grunewaldstr. 53, 10825 Berlin

wegen

der Datenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle bei Kreditkartenunternehmen und Abrechnungsstellen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „Mikado“ wegen mutmaßlicher Verstöße gegen § 184b StGB.

Ich beantrage,

festzustellen, daß die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle bei bundesdeutschen Kreditkarten und Abrechnungsunternehmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „Mikado“ rechtswidrig war.

Mit diesem Antrag wende ich mich gegen die oben näher beschriebene Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Halle. Es handelt sich um eine bundesweit beachtete Aktion.

I.

Ich bin Inhaber einer Kreditkarte. Es handelt sich hierbei um eine Visacard, herausgegeben von der Bayern LB.

Die Visacard nutze ich ununterbrochen seit rund 4 Jahren. Davor habe ich die Mastercard, herausgegeben von der Deutschen Bank genutzt.

Als Beleg füge ich zunächst eine Kopie meiner Kreditkarte bei (Anlage 1)

II.

Die Staatsanwaltschaft Halle erhielt über ein Fernsehmagazin Hinweise auf eine Internetseite, auf der möglicherweise kinderpornografische Inhalte angeboten wurden. Die Inhalte konnten gegen Bezahlung mit Kreditkarte heruntergeladen werden.

Die Betreiber dieser Website konnten nicht ermittelt werden. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft war es auch nicht möglich, den Geldstrom zu verfolgen. Die Spur habe sich auf den Philippinen verloren.

Um mögliche Nutzer des Angebotes zu ermitteln, richtete die Staatsanwaltschaft Halle an alle deutschen Kreditkartenunternehmen und Verrechnungsstellen eine Anfrage und bat um Mitteilung der Kreditkartenkunden, über deren Karte innerhalb eines bestimmten Zeitraum ein Betrag von 79,99 Dollar für einen bestimmten Vertragskunden der Kreditkartenunternehmen (Betreiber einer Verrechnungsstelle bzw. der Webseite) ins Ausland übermittelt wurden.

In den Schreiben wurde den Empfängern mitgeteilt, sie machten sich ggf. strafbar, wenn sie der Aufforderung nicht nachkämen.

Nach Angaben der Ermittlungsbehörden durchsuchten die deutschen Kreditkartenfirmen daraufhin ihre Datenbestände auf Zahlungen, die den genannten Kriterien entsprechen. Es wurden den Ermittlungsbehörden dann 322 Kreditkartenkunden mitgeteilt, über deren Kartenkonto passende Zahlungen erfolgten.

Ich besitze eine der jeweils meistverbreiteten Kreditkarten Deutschlands. Somit sind auch meine Kontendaten im Rahmen der Ermittlungen überprüft worden.

III.

Die Ermittlungsmaßnahme war rechtswidrig, jedenfalls aber unverhältnismäßig.

1. Es bestand noch nicht einmal ein Anfangsverdacht, um derartige Ermittlungen vorzunehmen.

Die bloße Existenz einer Internetseite mit Kinderpornografie liefert keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß diese Seite auch von deutschen Kunden aufgesucht und von dort gegen Bezahlung strafbare Inhalte heruntergeladen werden.

Die diesbezügliche Annahme der Staatsanwaltschaft war eine reine Spekulation. Es wurde ins Blaue hinein unterstellt, daß es deutsche Kunden geben könnte. Die für Ermittlungen erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte (Zahlung aus Deutschland auf das betreffende Konto) wurden gerade erst durch die beanstandete Maßnahme produziert!

Wollte man schon aus der bloßen Existenz einer Internetseite mit strafbaren Inhalten künftig einen hinreichenden Tatverdacht dahingehend herleiten, daß Deutsche dieses Angebot nutzen, wäre der andauernden Überprüfung des gesamten Zahlungsverkehrs aller Bundesbürger Tür und Tor geöffnet. Und das nur aus der vagen Möglichkeit heraus, daß der eine oder andere von etlichen Millionen möglicherweise von einem derartigen Angebot Gebrauch macht.

Tatsächlich lag also kein Anfangsverdacht vor. Vielmehr schöpfte die Staatsanwaltschaft einen unzulässigen Generalverdacht gegen sämtliche Inhaber einer deutschen Kreditkarte. Betroffen waren demnach 22 Millionen Menschen. Es handelte sich also um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

2. Bei der Maßnahme handelt es sich faktisch um eine Rasterfahndung nach § 98a StPO.

Der Datenabgleich erfolgte nach allen Berichten automatisch nach bestimmten Kriterien.

Die Staatsanwaltschaft hat den Datenabgleich zwar nicht selbst durchgeführt. Jedoch hat sie den angeschriebenen Unternehmen in der Anfrage mitgeteilt, diese machten sich gegebenenfalls strafbar, wenn sie nicht mitwirkten.

Hierdurch hat die Staatsanwaltschaft die Kreditkartenfirmen über ihre Mitwirkungspflicht fehlerhaft informiert. Tatsächlich besteht die Verpflichtung zur Datenherausgabe nach § 98a StPO nur bei richterlicher Anordnung (§ 98b Abs. 1 S. 1 StPO), die hier gar nicht eingeholt worden war; Gefahr im Verzug lag offensichtlich nicht vor.

Durch die rechtswidrige Inaussichtstellung eines Ermittlungsverfahrens setzte die Staatsanwaltschaft die angeschriebenen Unternehmen dergestalt unter Druck, daß diese die Rasterfahndung durchführten.

Dieser Sachverhalt kann aber nicht anders behandelt werden, als wenn die Staatsanwaltschaft die Daten angefordert und die Rasterfahndung selbst durchgeführt hätte. Denn die beteiligten Unternehmen sahen sich durch die Mitteilung, sie machten sich bei einer Weigerung ggf. strafbar, verständlicherweise in einem Handlungszwang.

Das Verhalten der Staatsanwaltschaft diente ersichtlich dazu, den Richtervorbehalt für eine Rasterfahndung zu umgehen. Hierbei dürfte eine Rolle gespielt haben, daß ein richterlicher Beschluß auf „Durchsuchung“ sämtlicher deutschen Kreditkartenkonten ins Blaue hinein kaum zu erwirken gewesen wäre.

Die Maßnahme ist also schon rechtswidrig, weil die erforderliche richterliche Genehmigung nicht eingeholt wurde.

Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob es sich bei den im Raume stehenden Delikten nach § 184b StGB auf Konsumentenseite um eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ handelt, wie es das Gesetz für eine Rasterfahndung verlangt.

3. Die Maßnahme ist aber jedenfalls grob unverhältnismäßig.

Durch den Datenabgleich wurden nicht nur sämtliche 22 Millionen Kreditkarteninhaber einem unzulässigen Generalverdacht ausgesetzt und so zum Objekt von Vorermittlungen gemacht, aus denen sich dann – möglicherweise – erst die Anknüpfungstatsachen für einen Tatverdacht ergeben sollten.

Die Maßnahme griff auch unzulässig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht jedes einzelnen Betroffenen ein.

Beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich um ein Grundrecht (vgl. nur BVerfG 1 BvR 518/02 – Rasterfahndung -;

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html).

Dieses Recht gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl.BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194>; 96, 171 <181>; 103, 21 <32 f.>; 113, 29 <46> ). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl.BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 84, 239 <279>; 103, 21 <33> ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <979>). Denn individuelle Selbstbestimmung setzt – auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitung – voraus, daß dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (vgl.BVerfGE 65, 1 <42 f.>).

Selbst wenn man Geeignetheit und Erforderlichkeit bejahen wollte – was wohl kaum möglich sein wird, da es bereits an der Eingriffsvoraussetzung des konkreten Tatverdachts fehlte – war der gerügte Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinn.

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, daß die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl.BVerfGE 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.> ). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint (vgl.BVerfGE 90, 145 <173> ). In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl.BVerfGE 109, 279 <350> ). Dies kann dazu führen, daß bestimmte intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl.BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 -).

Vorliegend haben die Ermittlungsbehörden über die insoweit instrumentalisierten Kreditkartenfirmen ohne konkreten Tatverdacht die Daten von 22 Millionen Kreditkarteninhabern auf bestimmte Kontobewegungen abgleichen lassen. Der schwerwiegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte also, obwohl noch nicht einmal die geringste Verdachtsstufe erreicht war, nämlich der konkrete, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Anfangsverdacht.

In der Tat handelt es sich hier um Ermittlungen zur Produktion eines konkreten Tatverdachts. Dies widerspricht eklatant den vorstehenden dargestellten Anforderungen.

4. Letztendlich kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Halle um eine Methode der Rasterfahndung gehandelt hat. Denn selbst soweit sich die Ermittler auf § 161 StPO berufen, vermag diese Regelung das in Rede stehende Vorgehen nicht zu rechtfertigen.

§ 161 StPO verlangt – wie jede Ermittlungsmaßnahme aus dem Katalog der StPO – zumindest das Bestehen eines konkreten Anfangsverdachts. Ein solcher Anfangsverdacht bestand jedenfalls gegen 22 Millionen Kreditkartennutzer, deren Daten zur Erlangung von den Kreditkartenunternehmen im Auftrage der Ermittler durchforstet worden sein sollen, gerade nicht. Dabei spielt es keine Rolle, daß der konkrete Abgleich nicht durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten selbst, sondern durch die Kreditkartenunternehmen vorgenommen ist. Die Maßnahmen der Ermittler aus Halle können – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hier fünf Suchkriterien an die Kreditkartenunternehmen übermittelt worden sind – nur als Vorfeldermittlungen bezeichnet werden, die erst dazu dienen sollen, Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anfangsverdachtes zu gewinnen. Selbst die im Ergebnis ermittelten 322 Personen standen zum Zeitpunkt der Suchanfrage an die Kreditkartenunternehmen nicht bereits als Tatverdächtige fest. Dies gilt erst recht für die übrigen Millionen Kreditkartennutzer. Gleichwohl wurden ihre Kreditkartenkonten durchsucht. Dies ist in strafprozessualer Hinsicht unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt unzulässig.

V.

Ich bin als Kreditkartenkunde von der Maßnahme unmittelbar betroffen und in meinen Rechten verletzt. An der Feststellung der Rechtswidrigkeit habe ich ein Interesse. Es gibt weltweit unzählige weitere Internetseiten, die eine derartige Fahndungsmaßnahme auslösen können. Angesichts des offenkundigen Stolzes der Ermittlungsbehörden über ihren „Erfolg“ dürfte es außer Frage stehen, daß der nächste Globalabgleich von Kreditkartendaten nur eine Frage der Zeit ist.

VI.

Sollte die Staatsanwaltschaft eine Erklärung abgeben, bitte ich um Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor über den Antrag entschieden wird.

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Themen: Sat 1 , Akte
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 13. Januar 2007 auf http://rechtsnotizen.de.

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