Mikado: Alle Stäbchen fein säuberlich aufgetischt

Mikado bereitet einigen wohl immer noch schlaflose Nächte. Wie schon vor Wochen bekannt wurde, hat auch Udo Vetter nun mitbekommen, dass Datenschützer mit dem Kartenscreening kein Problem haben.

Allerdings ist ihm darin beizupflichten, dass § 161a StPO nicht als generelle Ermächtigungsnorm für Maßnahmen herhalten kann, um ausdrücklich geregelte Maßnahmen wie die Rasterfahndung zu umgehen. Wenn… es… sich… hier… tatsächlich… um… eine… Rasterfahndung… gehandelt… hat.

Eine, nach meiner Ansicht, zutreffende Zusammenfassung des Falls hat nun unfehlbar.net

Zwar mag einem die Vorgehensweise der StA Halle bitter aufstoßen und einem den entrüseteten Aufschrei entlocken “Das geht doch nicht!”, aber das Vorgehen der StA war ein reines Auskunftsersuchen. Die Banken hätten keine Auskunft erteilen müssen. Strafrechtlich hätte sie die StA Halle dafür auch nicht in die Verantwortung ziehen können. Da hilft auch § 161a StPO nicht weiter.

Der voreilende Gehorsam der deutschen Bank(en) sollte jedem Kreditkartenkunden zu denken geben. Das Bankgeheimnis existiert hier z…

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Themen: Internet
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 23. Januar 2007 auf http://www.medien-gerecht.de.

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