Migräne, Sex und Kunst haben nichts in der Bewerbung zu suchen

Laut Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 16.06.2011 – L 5 AS 357/10) darf die Agentur für Arbeit Hartz-IV-Empfänger anweisen, ihre Bewerbungsunterlagen so zu gestalten, dass diese erfolgsversprechend sind. Im entschiedenen Fall hat ein ALG-II-Empfänger in seinen Bewerbungsunterlagen Angaben zu seinen Einstellungen zu den Themen „Erholen“, „Schlafen“, „Gymnastik“, „Zahnweh“, „Grippe“, „Migräne“, „Sex“ und „Kunst“ hinzugefügt. Dass die Offenbarung der eigenen Einstellung zu den genannten Themen die Wahrscheinlichkeit einer Zusage nicht erhöht, liegt auf der Hand.

Das Gericht hat deshalb entschieden, dass die Arbeitsagentur Be…

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Themen: Kunst , Sex , Alg II , Hartz IV , Bewerbung , Hamburg , Sozialgericht , Arbeitsagentur , Lsg , Agentur Für Arbeit , Gerichtsmassig , Migräne
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 3. August 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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