Fehlende Trittschalldämmung rechtfertigt nicht zwingend eine Mietminderung
Schlosser Aktuell | 23. Juli 2010 — Ein Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über d…
Der BGH hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09 - zu der Frage Stellung genommen, welchen Trittschallschutz ein Mieter erwarten kann.
Der BGH stellt dabei auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes und die dann geltenden DIN-Normen ab, sofern nicht besondere Vereinbarungen zum Schallschutz zwischen Vermieter und Mieter getroffen worden sind.
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Beklagten als Mieter nicht erwarten.
Fehlen - wie im entschiedenen Fall - vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der für eine im Jahr 1997 fertig gestellte Doppelhaushälfte der hierfür geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach dem Stan…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Juli 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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