Mietwagenkosten: sowohl Schwacke-Liste als auch Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind geeignete Schätzgrundlage
Mit Urteil vom 12. April 2011 (Az.: VI ZR 300/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, daß sowohl die Schwacke-Liste als
auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage geeignet sind.
Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Klägerin war eine
Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von der beklagten Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten zu einem
pauschalen Tagessatz zzgl. Nebenkosten forderte; die Beklagte erstattete lediglich einen Teil der geforderten Kosten.
Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Differenzsumme (AG Bad Hersfeld, Az.: 10 C 575/08
(10), Urteil vom 30. Dezember 2008). Es ging von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der
Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs aus, um die auf dem örtlich relevanten Markt üblichen Mietwagenkosten (im
sogenannten Normaltarif) zu ermitteln. Die Beklagte ging hiergegen in Berufung; das zuständige Landgericht ermittelte den zu
ersetzenden Betrag auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, stellte fest, daß ein Aufpreis für ein Unfallersatzfahrzeug nicht
gewährt werden müsse und wies daraufhin die Klage ab (LG Fulda, Az.: 1 S 4/09, Urteil vom 18. September 2009). In der Begründung
führt es aus, daß die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen und daher keine geeignete
Schätzgrundlage darstellten. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Hiergegen ging nun die Klägerin in Revision. In der Pressemitteilung des BGH heißt es: „Der unter anderem für die Haftung im
Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage
bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
dahin beantwortet, daß der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel
zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können,
genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als…
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