Mietwagenkosten: Autovermieter muss keine Auskunft über seine Preiskalkulation geben
am 19.01.2006 von Recht und Gesetz
Ein Autovermieter ist vertraglich nicht verpflichtet, einem unfallgeschädigten Kunden Auskunft über die Kalkulationsgrundlage des Unfallersatztarifs zu geben, um dadurch die Abrechnung der angefallenen Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer zu ermöglichen (AG Riesa 25.10.05, 5 C 0696/05).
Auf dieses aktuelle Urteil weist die Anwaltskanzlei Salzbrunn & Birkhahn hin.
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit seinem Renault mietete der Kläger vom beklagten Autovermieter einen Ersatzwagen der Mietwagenklasse Nr. 5. Von der Rechnung über 2.027 EUR erstattete der gegnerische Haftpflichtversicherer nur 596 EUR. Der Kläger klagte vor dem AG Dresden (104 C 7938/04) den Differenzbetrag ein. Das AG wies ihn darauf hin, er müsse die betriebswirtschaftliche Berechtigung des vereinbarten Unfallersatztarifs darlegen. Hierzu sei im Einzelnen vorzutragen, welchen Kosten dem Autovermieter im Unfallersatztarif erwüchsen und welche Einnahmen gegenüberstünden. Das müsse notfalls im Wege der Auskunftsklage geklärt werden. Mit Rücksicht auf diesen gerichtlichen Hinweis verklagte der Kläger seinen Vermieter vor dem zuständigen AG Riesa. Dort wurde die Auskunftsklage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das AG sieht für die begehrte Auskunft keine Rechtsgrundlage. Auch die §§ 241 Abs. 2, 242 BGB könnten die Klage nicht stützen. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung bestehe keine vertragliche (Neben)Pflicht zur Erteilung einer Auskunft über die interne …
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