Mietvertragskündigung durch die Grundstückseigentümer-Gemeinschaft

Bruchteilseigentümer können ein Mietverhältnis über das gemeinschaftliche Grundstück wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.

Nach § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht im Schrifttum, dass als Maßnahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann, auch die Kündigung eines Pacht- oder Mietverhältnisses des gemeinschaftlichen Grundstücks anzusehen ist. Zwar stellt die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch die Bruchteilseigentümergemeinschaft eine Verfügung dar. Jedoch können auch Verfügungen, sofern sie Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, als Mehrheitsentscheidungen nach § 745 Abs. 1 BGB getroffen werden (BGH, Urteil in BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 27; Beschluss vom 26.04.2010 – II ZR 159/09, NZG 2010, 938, 939 mwN)). Liegt ein gültiger Mehrheitsbeschluss (§ 745 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor, verleiht dieser den im Außenverhältnis tätigen Gemeinschaftern die notwendige Vertretungsmacht, um den Beschluss zu vollziehen.

Es enstpricht dabei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft durch die Kündigung die Möglichkeit erhalten hat, das Grundstück zu den aktuellen marktüblichen Bedingungen zu vermieten und damit einen höheren …

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Themen: Kündigung , Mietvertrag , Hauseigentümer , Bruchteilseigentum
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 24. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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