Mietvertragsaufhebung, Ausgleichszahlung und die spätere Zwangsverwaltung

Verpflichtet sich der Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch bei einer späteren Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht von der Beschlagnahme erfasst.

Tritt der Vermieter diese Forderung vor der Anordnung der Zwangsverwaltung über das Mietgrundstück an einen anderen ab, stellt dies keine Vorausverfügung über eine Mietforderung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar.

Nach §§ 146, 20 Abs. 2 ZVG bestimmt sich der Umfang der Beschlagnahme im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den Vorschriften des materiellen Rechts über den Haftungsumfang bei Grundpfandrechten (§§ 1120 ff. BGB). Da die Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 1 ZVG auch Miet- und Pachtforderungen im Sinne von § 1123 BGB erfasst, richtet sich die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn – wie hier – ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Eine Vorausverfügung setzt daher die Existenz einer Miet- bzw. Pachtzinsforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird.

Diese Voraussetzung ist bei dem hier abgetretenen Anspruch auf Ersatz der Mietdifferenz indes nicht erfüllt. Denn dieser Anspruch stellt weder eine Mietforderung im Sinne von § 1123 Abs. 1 BGB dar noch können die Vorschriften über die Beschlagnahme auf diesen Anspruch entsprechend angewendet werden.

Als Mietforderung im Sinne von § 1123 Abs. 1 BGB wäre der Zahlungsanspruch der Vollstreckungsschuldnerin nur dann zu qualifizieren, wenn die Mietvertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung die Absicht gehabt hätten, unter Fortbestand des ursprünglichen Mietvertrages lediglich die Mietzahlungen neu zu regeln. Die Parteien haben jedoch, wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, mit der Vereinbarung den ursprünglichen Mietvertrag einverständlich aufgehoben. Zwar wird in der Vereinbarung nicht ausdrücklich von einer Aufhebung oder Beendigung des Mietvertrages gesprochen. An mehreren Stellen des Vertragstextes ist jedoch erkennbar, dass die Parteien das Mietverhältnis insgesamt abwickeln wollten. Aus der Präambel des Vertragstextes ergibt sich, dass zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt neben dem Mietausfallschaden noch weitere Ersatzansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber dem Mieter hinsichtlich Schönheitsreparaturen und zweier Wasserschäden im Streit standen, die durch die Zahlungsverpflichtung des Mieters ebenfalls ausgeglichen werden sollten. In Ziffer 3 der Vereinbarung wurde von den Parteien eine Regelung zur abschließenden Abrechnung der Betriebskosten und der Kaution getroffen. Zudem wurde am Ende des Vertragstextes festgehalten, dass im Übrigen zwischen den Parteien aus dem Mietverhäl…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Bgb , Miete , Mietvertrag , Zwangsverwaltung , Ausgleichszahlung , Auflösungsvertrag

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Zwangsverwaltung als Nebentätigkeit des Rechtspflegers

Rechtslupe | 10. Dezember 2009 — Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsger…

Rechtsprechungsübersicht IM Zwangsverwaltungsverfahren: Das Ende der Zwangsverwaltung

RECHTaktuell | 28. August 2008 — Wenn der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt zurück…

Betriebskosten in der Zwangsverwaltung

Rechtslupe | 23. April 2010 — Wohnt der Schuldner bei einer für sein Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, …

Antragsrücknahme bei der Zwangsverwaltung

Rechtslupe | 13. Dezember 2011 — Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich…

Zwangsverwalter: Ansprüche gegen den Zwangsverwalter

RECHTaktuell | 23. November 2008 — Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Zwangsverwalter? Werden an den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwan…

Die Mietkaution und der Zwangsverwalter

Rechtslupe | 21. Juli 2010 — Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer Mietkaution, die der Vermieter vom Mieter e…

Zwangsverwaltung nach dem Zuschlag

Rechtslupe | 30. Juni 2009 — Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen de…

Der aufgehobene Zwangsverwalter

Rechtslupe | 21. Oktober 2009 — Die einem Zwangsverwalter im Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzu…

Die Mietkaution in der Zwangsverwaltung

Rechtslupe | 9. April 2009 — Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch die Pflicht des Vermieters…

Vorkaufsrecht des Mieters in der Zwangsverwaltung

Rechtslupe | 2. Februar 2009 — Beim Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung steht dem Mieter gemäß § 577 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht zu, falls die Aufteil…