Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Ein Mieters hat gegen den ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”, die über
eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht.
In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit waren die Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie haben das
Mietverhältnis gekündigt und sind in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den
Klägern eine “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” verlangt, haben die Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung
aufgefordert. Die Beklagte hat den mit der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten
Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden
Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden
sei, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt
worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von 726 €
geleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde, hat sie dagegen verweigert.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Dippoldiswalde hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage
abgewiesen. Das hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die vom Landgericht Dresden im Berufungsurteil zugelassene Revision
der Kläger hatte nun auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” nicht besteht.
Der der Parteien enthält hierzu keine
Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung
zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner
Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener
Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten
Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist,
die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter
Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen
nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch al……
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