Mietrückstände / Mietschulden
Mietrückstände sind für den Schuldner besonders gefährlich, da diese zur der Wohnung und einer (teuren) Räumungsklage führen können. Es gibt hier zwei Möglichkeiten :
der Mieter hat zwei mal aufeinander folgend die nicht
rechtzeitig gezahlt und ist insgesamt mit mindestens einer Miete in Verzug §§ 543 Abs. 2 Nr.3a, 569 Abs.3 BGB (Bsp.: Miete für Januar
und Februar nicht bezahlt) der Mieter ist länger als zwei Monate insgesamt mit einem Betrag in Verzug, der gleich oder mehr als zwei
Monatsmieten ist §§ 543 Abs. 2 Nr.3a BGB. (Bsp.: über sechs Monate jeden Monat 50,00 EUR Miete zu wenig gezahlt. Miete beträgt 300,00
EUR) Der zweite Fall tritt gerne bei einer unberechtigten Mietminderung ein.
Der kann den Mieter allerdings nicht einfach
vor die Türe setzen, sondern muss auf klagen. Die
Gerichts- und Anwaltskosten sind bedingt durch den relativ hohen Streitwert nicht ganz unerheblich. Die Kosten muss im Fall der
Verurteilung der Mieter tragen. Es kommt dazu, dass der Schuldner in der Regel bei dieser Art von Räumungsklagen keine
Prozesskostenhilfe erhält. Auch die Kosten der Räumung selbst können enorm sein. Diese werden zwar zunächst vom Vermieter
vorgestreckt, treffen aber später den Schuldner.
Daher gilt :
Mietschulden nach Möglichkeit vermeiden und lieber die Zahlung anderer Forderungen zurückstellen bei Zugang der Kündigung schnell
reagieren. Falls möglich, die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Vermieter erklären die Kündigung wird unwirksam, wenn
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Räumungsklage beim Schuldner alle Rückstände des Mieters vollständig bezahlt
werden (“Zahlen schafft Frieden”). Suchen Sie daher sofort das für Sie zuständige Wohnungsamt auf, da die Mietschulden unter Umständen
übernommen werden können. Lassen Sie sich beraten. In Münc…
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