Das Mietrecht der Energiewende - Energetische Modernisierung und Contracting
LEXEGESE | 17. November 2011 — (LEXEGESE) Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 17. November 2011 einen » Referentenentwurf zur Mietrechtsreform an Lände…
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Entwurf einer Mietrechtsreform offiziell vorgestellt. Länder und Verbände sollen nun bis zum 17.1.2012 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Vorläufig sind folgende Regelungsänderungen geplant:
Energetische Modernisierung Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bisher: § 554 BGB) werden reformiert. Neu geschaffene wird der Tatbestand der „energetischen Modernisierung”. Er umfasst solche Maßnahmen, die zur Energieeinsparung der Mietsache beitragen, etwa den Einsatz von Solartechnik für die Warmwassererzeugung. Lediglich klimaschützende Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter dulden, sie berechtigen aber konsequenterweise nicht zur Mieterhöhung. Energetische Modernisierungen wie die Fassadendämmung sollen für maximal drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen. Der vorübergehende Minderungsausschluss betrifft nur energetische Modernisierungen. Bisher konnte sich der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen verzögern, wenn der Mieter vortrug, die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten sei für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte. Diese Härtefallprüfung soll in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert werden. Die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt. Der Grundsatz, die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich maximal elf Prozent auf die Miete umzulegen bleibt unverändert.
Contracting Die Umlage von Contractingkosten auf den Mieter und damit ein Änderungsanspruch des Vermieters soll eingeführt werden.
Bekämpfung des „Mietnomadentums” Mit einer neu einzufühenden Hinterlegungsanordnung kann der Mieter verpflichtet werden, die Monat für Monat auflaufende Miete für die Dauer eines laufenden Gerichtsverfahrens zu hinterlegen. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter während des Gerichtsverfahren einen weiteren wirtschaftlichen Schaden erleidet. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine Hinterlegungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken. Auch die Nichtzahlung der Kaution durch den Wohnungsmieter soll den Vermieter künftig berechtigen, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Die in der Praxis entwickelte und auch durch Böhm und Kraus Rechtsanwälte regelmäßig praktizierte „Berliner Räumung” erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Sie soll endlich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. So soll der Gerichtsvollzieher eine Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die teure Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. November 2011 auf http://rae-bk.de/blog.
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