Mietrecht: Verjährung der Ersatzansprüche des Mieters wegen vorgenommener aber nicht geschuldeter Schönheitsreparatur

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Wirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen beschäftigt, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zum Gegenstand haben.

Gelegentlich kommt es offenbar auch vor, dass Mieter zunächst Schönheitsreparaturen vornehmen und anschließend feststellen, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen sind, da die entsprechende Klausel des Mietvertrages unwirksam war. Dann kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz der Kosten der unnötigen Schönheitsreparatur in Betracht.

Der Mieter sollte sich jedoch alsbald um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemühen. Denn:

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 195/10) festgestellt.

Der Kläger hatte zunächst in der irrigen Annahme, aufgrund der Schönheitsreparaturenklausel zur Renovierung verpflichtet zu sein, für gut 2.500 € Renovierungsarbeiten durchführen lassen und forderte diese, nachdem er von der Unwirksamkeit der Klausel erfuhr, vom Vermieter zurück. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB jedoch bereits abgelaufen. Dieser Verjährungsfrist unterliege auch der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch. Dem s…

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Themen: Sinn Und Zweck , Verjährung , Schönheitsreparaturen , Rückzahlungsanspruch

Erschienen 25. Mai 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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