Neununddreißig Wiederholungen
LawBlog | 5. August 2010 — Mir flattert eine Uraltakte auf den Tisch. Gegen meinen Mandanten machte ein Warenhaus eine Forderung geltend. Das Inkassobüro,…
Meine Mandanten haben von 1998-2002 eine Wohnung angemietet und erhalten Ende 2003 die Nebenkostenabrechnungen für den gesamten Zeitraum.
Die in nicht unerheblicher Höhe geltend gemachten Verwaltungskosten waren von vornherein nicht umlagefähig. Damit haben die Mandanten ein ordentliches Guthaben. Das will der Vermieter verrechnen mit einer Forderung aus den alten Heizkostenabrechnungen. Die wollen wir aber überhaupt nicht bezahlen, weil die Abrechnungsfrist versäumt wurde. Die Abrechnung hätte spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorliegen müssen. Da über 20 Monate nach Auszug niemand mehr mit Nachforderungen rechnet, wäre der Anspruch auch noch verwirkt.
Da die Gegenseite davon nichts wissen will, beantragen wir einen Mahnbescheid und gehen nach dem Widerspruch ins schriftliche Verfahren über. Von einem Fristversäumnis will man immer noch nichts wissen. Die Frist von 12 Monaten aus dem neuen Mietrecht würde für Abrechnungszeiträume vor September 2001 gar nicht gelten. Das stehe so im Palandt.
Da hatte der BGH aber schon entschieden, dass das eben doch gilt (BGH Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 57/04). Bei öffentlich gefördertem Wohnraum galt das schon immer und der BGH wendet hier § 20 NMV analog an. Und - hoppla - der Wohnraum war auch noch öffentlich gefördert, wie sich herausstellt. Weil die Gegenseite so lange gebraucht hat, schaffe ich es gerade noch in der Frist meinen abschließenden Vortrag dem Gericht vorzulegen. Zwei Wochen später soll der Verkündungstermin sein.
Da der Gegenanwalt meinen Schriftsatz erst nach Fristablauf erhalten hat, widerspricht er der Verwertung. Allerdings erst, nachdem er den Verkündungstermin hat verstreichen lassen.
Da ist natürlich das Urteil schon geschrieben. Das Gericht hat sich der Auffassung meiner Mandanten angeschlossen.
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