Mietrecht: Kündigung wegen Gesundheitsgefahr nur nach Ablauf Abhilfefrist

Die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB war bisher eine der wenigen Möglichkeiten, vorzeitig aus einem befristeten Mietverhältnis auszusteigen. Ein wenig Schimmel, die Bestätigung des Arztes über die Gesundheitsgefahren und schon hatte man einen guten Rechtsgrund, ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.

Jetzt nicht mehr:

Der BGH (Urteil vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 182/06) hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung voraussetzt, dass der Vermieter die Chance hatte, innerhalb angemessener Fristen die Gesundheitsgefahr zu beseitigen:

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnra…

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Themen: Schimmel
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 26. Mai 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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