Mietrecht: Aufwendungsersatz bei unberechtigten Schönheitsreparaturen

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 28.04.2006 (Az.: 9 S 479/05) besteht auf Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters für durchgeführte Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme der Mieter nicht verpflichtet gewesen ist. Führt der Mieter also nach dem Ende des Mietvertrages Schönheitsreparaturen durch weil er von einer vertraglichen Verpflichtung ausging, obwohl eine entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, kann ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.

Ausweislich des vorzitierten Urteils sollen die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gelten.

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Themen: LG Karlsruhe , Artikel
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 11. März 2010 auf http://www.rechtsanwalt-breithaupt.de.

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