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MietR: Wer auf Falschberatung des Mieterschutzvereins vertraut, riskiert seinen Mietvertrag

am 25.10.2006 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Wer als Mieter aufgrund einer falschen Beratung durch den Mieterschutzvereins vertraut und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von mehr als 2 Monatsmieten unberechtigt einbehält, kann vom Vermieter gekündigt werden. Das hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06).
Der Mieterschutzverein hatte bei zum damaligen Zeitpunkt noch unklarer Rechtslage dem Mieter geraten, die Vorauszahlung einzustellen, weil der Vermieter zur Nebenkostenabrechung keine Belegkopien zur Verfügung stellte. Erst am 08.03.2006 hat der BGH endgültig entschieden, dass der Mieter darauf keinen Anspruch hat.
Die Beklagten trifft zwar kein eigenes Verschulden, weil sie der entsprechenden Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt sind. Sie durften von der Kompetenz des Mieterschutzvereins in Mietrechtsfragen ausgehen und hatten keinen Anlass, an dem erteilten Rat zu zweifeln. Die beklagten Mieter müssen aber – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – auch für schuldhaftes Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen. Denn auch der Mieter ist nach der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 278 BGB) im Verhältnis zum Vermieter für das Verschulden derjenigen Personen verantwortlich, derer er sich im Rahmen der Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten bedient; er kann gegebenenfalls bei diesen Personen Rückgriff nehmen.
Der Mieterschutzverein hat die Beklagten fahrlässig falsch beraten. Zu jener Zeit – vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2006 - war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten, ob dem Mieter nicht preisgebundenen Wohnraums ein Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer …

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