MietR: Sparen bei der Zwangsräumung
Der BGH (Beschluss vom 10.08.2006, Aktenzeichen I ZB 135/05) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die praktischen
Möglichkeiten für Vermieter zur Durchsetzung eines Räumungsurteils deutlich gestärkt.
Ein Berliner Vermieter hatte gegen seine Mieter ein Urteil auf Räumung der Wohnung erwirkt. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher
Benennung eines von ihm für angemessen gehaltenen Kostenvorschusses in Höhe von 400 EUR mit der Räumung, wobei er zugleich an
sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen der Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend machte.
Der Gerichtsvollzieher machte die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines Vorschusses insgesamt 6.500 Euro wegen der zu
erwartenden Räumungskosten abhängig. Auf die Erinnerung des Vermieters wies das AG den Gerichtsvollzieher an, zum Kostenvorschuss von
400 Euro die Vollstreckung auszuführen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mieters, die - nach zeitwiesem Erfolg vor dem LG - vom BGH nunmehr zurückgewiesen wurde.
Die Vollstreckung des Räumungstitels wird gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise durchgeführt, dass der Gerichtsvollzieher den
Schuldner aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung setzt und den Gläubiger in deren Besitz einweist. Bewegliche Sachen, die nicht
Zubehör (§§ 97, 98 BGB) sind und auf die sich der Räumungstitel somit nicht erstreckt, werden vom Gerichtsvollzieher grundsätzlich
weggeschafft, weil sie nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, § 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Dieser Entfernung kann der Gläubiger
eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts an den Sachen widersprechen. Der Vermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht (§ 562
BGB) auch ohne Anrufen des Gerichts geltend machen, § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB. Er benötigt daher, wenn er sein Vermieterpfandrecht
durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags aus dem Räumungstitel ausübt, keinen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Gegenstände
in der zu räumenden Wohnung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rdn. 29;
Hk-ZPO/Pukall, § 885 Rdn. 16; a.A. Flatow, NJW 2006, 1396, 1397). Die Frage, ob sich das geltend gemachte Vermieterpfandrecht auf
alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände erstreckt, ist materiell-rechtlicher Natur und daher nicht vom Gerichtsvollzieher zu
entscheiden. Dies gilt auch für unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO), die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen, § 562 Abs. 1 Satz 2
BGB (vgl. Schuschke, NZM 2005, 681, 682 m.w.N.). Die Bestimmung des § 811 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen (Pfändung). Sie ist daher bei der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO nicht anwendbar (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 885
Rdn. 29; Schneider, MDR 1982, 984, 985…
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