MietR: Kosten der Öltankreinigung - Betriebskosten oder Instandhaltung ?
Der hat sich jüngst
wieder mit dem "Dauerbrenner"
beschäftigt und entschieden, daß die Kosten für die Reinigung des zur Heizungsanlage gehörenden Öltanks zu den umlagefähigen
Betriebskosten zu rechnen sind.
Vorliegend war Kläger der Mieter, der von seinem Vermieter die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Abrechnungsjahre
2003 bis 2006 begehrte, weil die darin enthaltenen (anteiligen) Kosten für die Reinigung des Öltanks nicht zu den umlagefähigen
Betriebskosten, sondern vielmehr zu den (nicht umlagefähigen) Kosten der gehörten und somit ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien.
Zu den Begrifflichkeiten: Die Betriebskosten umfassen laut § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV ausdrücklich die Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage, wozu unproblematisch auch der Brennstofftank gehört. Zur Konkretisierung des Begriffs der Instandhaltung
wiederum kann zunächst die DIN-Norm DIN 31051 herangezogen werden, die die Instandhaltung in die vier Grundmaßnahmen 1. Wartung (=
Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats) 2. Inspektion (= Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung
des Istzustandes) 3. Instandsetzung (= Reparatur) 4. Verbesserung einteilt.
Der BGH ist nun abermals der von einem Teil der Instanzgerichte (sowie zum Teil im Schrifttum) vertretenen abweichenden Auffassung
entgegengetreten, wonach es sich bei den Reinigungskosten für die Ölanlage um– nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten handele und
hat den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Instandsetzung konkretisierend klargestellt:
Danach werden Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden
baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von
Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der
Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme
dar.
Ferner handelt es sich auch - wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV erforderlich - um "laufend entstehende" Kosten, auch wenn
Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden; ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die
wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen.
Der Senat hat weiterhin entschieden, daß der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren
anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Die Kosten dürfen vielmehr – analog den Kosten für die
im etwa vierjährigen Turnus erfolgende Überprüfung einer Elektroanlage (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 123/06) –
grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
Vorliegend hätte der Kläger sich den Rechtsstreit und alle damit verbundenen Mühen und Kosten sparen können: Denn bereits in der
vorgenannten Entscheidung vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 123/06 hat der BGH die Unterschiede zwischen Betriebskosten und
Instandhaltungskosten spezifiert, so daß eine saubere Subsumtion unter die dort aufgestellten Grundsätze das nun vorliegende Urteil
im Ergebnis vorweggenommen hätte. Zudem ist der Wortlaut von § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV recht eindeutig: Zu den Betriebskosten
gehören u. a. auch die Kosten für die "Reinigung der Anlage".
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 221/08 Vorinstanzen: AG Wiesloch – Urteil vom 1. Februar 2008 - 2 C 39/07
LG Heidelberg – Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 S 14/08
Kommentare