Mietnomaden – RTL schließt Gesetzeslücken?!
JuraTube | 2. August 2011 — Sogenannte “Einmietbetrüge” landen ständig vor den Gerichten. Ein Mieter schließt einen Mietvertrag, bezahlt ein oder zwei Mona…
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. hat im Mai 2010 unter anderen Vorschläge zum Umgang mit Mietnomaden veröffentlicht. Hierzu wird von der Bundesvereinigung der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) vorgeschlagen:
"1. Auskünfte
„Mietnomaden“, die nicht willens sind, regelmäßige Mietzinszahlungen zu leisten, können oftmals durch Einholung entsprechender Auskünfte erkannt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Möglichkeit der Einholung von Auskünften über Mietinteressenten in dem bisher bestehenden Maße erhalten bleibt und nicht eingeschränkt wird. Die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder (Düsseldorfer Kreis) ohne Anhörung der Wohnungswirtschaft hierzu vorgesehenen Hinweise zum Umgang mit Auskunftsersuchen konterkarieren das Ziel der Bundesregierung, das „Mietnomadentum“ zu bekämpfen, und werden von uns abgelehnt.
2. Sicherheitsleistung
Eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung des „Mietnomadentums“ ist die Schaffung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für einbehaltene strittige Mietminderungsbeträge nach Aufforderung durch den Vermieter. Werden von einem „Mietnomaden“ angebliche Mängel der Mietsache gerügt, ist er für einen Dritten nur bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen behaupteten Mängeln und dem einbehaltenen Mietzins von einem normalen Mieter zu unterscheiden. Während es dem redlichen Mieter um die Wiederherstellung der Äquivalenz zwischen der überlassenen Mietsache und dem Mietzins geht, ist das Interesse des „Mietnomaden“ jedoch allein auf die anderweitige Verwendung des geschuldeten Mietzinses gerichtet. Wird dem „Mietnomaden“ die anderweitige Verwendungsmöglichkeit genommen, würde also eine wesentliche Handlungsmotivation schwinden.
3. Kündigungsmöglichkeit
Die über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgenommene Selektion rechtfertigt die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes bei Ausbleiben der Sicherheitsleistung und dem Erreichen eines erheblichen strittigen Mietzinsanteils.
4. Verfahrensverkürzung
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist für die Geltendmachung des Anspruches auf Sicherheitsleistung das richtige Verfahren, da es durch die Sicherheitsleistung weder zu einer Vorwegnahme der Hauptsache noch zu einer Verschiebung des Insolvenzrisikos kommt. Die Erlangung eines Räumungstitels nach einer Kündigung wegen des Ausbleibens der Sicherheitsleistung muss im Urkundenprozess möglich sein, da sämtliche Umstände durch Urkunden (Mietvertrag, Aufforderung zur Sicherheitsleistung, Kündigung) nachweisbar sind.
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Erschienen 31. Mai 2010 auf http://rafranke.blogspot.com.
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