Mietkostenübernahme bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO).
§§ 19, 27 Abs. 1 und 29 SGB XII, §§ 34,67 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II Sozialgericht Duisburg Urteil vom 02.05.2011, - S 16 SO 94/09 - Ein Anspruch auf Übernahme der rückständigen Miete nach §§ 19, 29 oder 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit nach der Haftentlassung scheidet bereits deshalb aus, weil der Hilfebedürftige (HB) sich ab Haftentlassung wieder in seiner Wohnung befunden hat. Er hatte daher als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gegenüber dem Job Center einen nach § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) gegenüber dem SGB XII vorrangigen Anspruch auf Alg II und damit auch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Die §§ 19, 27 Abs. 1 und 29 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII; Hilfe zum Lebensunterhalt) kommen für die zum Zeitpunkt der Antragstellung fälligen und die zukünftigen Mieten als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Der Anspruch ist jedoch nicht bereits wegen § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen (so aber: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2010, Az: L 23 SO 46/10 B ER), denn nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II erhält derjenige erwerbsfähige Hilfebedürftige gerade keine Leistungen nach dem SGB II, der sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befindet. Aus diesem Grund regelt das SGB XII in § 98 Abs. 4 SGB XII auch, welcher Sozialhilfeträger Leistungen nach dem SGB XII an Personen zu erbringen hat, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Aufl. § 98 Rn. 31). Personen, die sich in einer entsprechenden Einrichtung befinden, sind daher dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB XII, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Vorliegend besteht ein solcher Bedarf gerade nicht, denn der Bedarf an Unterkunft ist dadurch sichergestellt worden, dass er sich in U-Haft befand. Die streitigen Unterkunftskosten dienen damit nicht dem aktuellen Bedarf an einer Wohnung, sondern vielmehr der Erhaltung dieser Wohnung bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft. Damit gehören die Kosten der Unterkunft aber nicht zum gegenwärtigen Bedarf des Klägers an Hilfe zum Lebensunterhalt (ebenso: SG Münster, Beschluss vom 02.05.2005, Az: S 12 SO 31/05 ER und SG Duisburg, Urteil vom 06.08.2008, Az: S 16 (35) SO 2/06). Auch § 67 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Der HB gehört nicht zum Personenkreis der nach § 67 SGB XII Leitungsberechtigten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2010, Az: L 23 SO 46/10 B ER). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz 4). Der unbestimmte Re…
» Vollständiger ArtikelThemen: Alg II , Sgb II , Berlin Brandenburg , Duisburg , Sozialgesetzbuch , Job Center , Miete Während Haft SGB XII
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Erschienen 28. Juli 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.
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