Dilemma
Panorama | 3. August 2006 — § 553 Abs.1 BGB lautet: "(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des …
Die Mietkaution und deren Erträge stehen dem Mieter zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter ein Einzel- oder Sammelkonto anlegt.
Da die Zinsen dem Mieter zustehen, muss dieser die auf die Kaution erzielten Zinsen auch versteuern (Zinsabschlag). Der Zinsabschlag wird normalerweise von den Banken direkt abgezogen, es sei denn, der Bank liegt ein Freistellungsauftrag vor. Lautet das Kautionskonto auf den Vermieter, kann ein kein Freistellungsauftrag erteilt werden. In diesem Falle kann der Vermieter dem Mieter die von ihm gezahlte Zinsabschlagsteuer in Rechnung stellen und der Mieter kann sie dann wiederum im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. Tut der Vermieter das, muss er über die von ihm bezahlte Zinsabschlagsteuer dezidiert abrechnen, wobei er auch entsprechende Bankbelege vorlegen muss.
Dies ist bei Einzelkonten leichter, da hier die Bescheinigung der Bank „weitergegeben“ werden kann. Hierbei handelt es sich nach zutreffender Auffassung um eine vertragliche Nebenpflicht. Deren erletzung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen. Nämlich dann, wenn der Mieter aufgrund fehlender Steuerunterlagen die Zinsabschlagsteuer bei seiner Jahressteuererklärung zurück erhält, obwohl er die Freibeträge nicht ausgeschöpft hat.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg muss der Vermieter dem Mieter die einbehaltene Zinsabschlagsteuer (30%) erstatten, wenn er keine entsprechende Bescheinigung ausstellt bzw. übermittelt. Dies dürfte in dieser Pauschalität unzutreffend sein. Im Rahmen von § 280 Abs. 1 BGB muss der Mieter natürlich nachweisen, dass ihm ein ka…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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