Mietkaution und Verjährungsfragen
Es geschieht des öfteren, dass nach Abschluss eines Mietvertrages der Mieter die vereinbarte Kaution nicht zahlt und dies auch über einen längeren Zeitraum nicht auffällt. Insbesondere dann, wenn das Mietverhältnis insgesamt ohne Auffälligkeiten verläuft. Kommt es später zu Problemen oder wird das Mietobjekt verkauft, so kann sich die Frage stellen, ob der Vermieter nach längerem Zeitablauf weiterhin die Mietkaution vom Mieter verlangen kann.
Hierzu hat das Kammergericht bereits 2008 eine grundsätzliche Entscheidung gefällt. Anders als das Landgericht Berlin nahm es an, dass der Kautionsanspruch des Vermieters der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegt. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Mietkaution (oder die Bürgschaft) fällig geworden ist. Dies ist regelmäßig der Beginn des Mietverhältnisses. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Vermieter und damit auch de…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgb , Landgericht Darmstadt , Landgericht Berlin , Verjährung , Bürgschaft , Mietkaution , Mietkaution Verjährungsfrist
Rechtsgebiet: Mietrecht
Erschienen 29. Oktober 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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