Vermieter darf Kaution länger behalten
MCNeubert lawblog | 29. März 2006 — Nach einer BGH Entscheidung darf ein Vermieter darf die Kaution eines Mieters auch noch nach dessen Auszug teilweise einbehalte…
Die Rückzahlung der Mietkaution ist häufig Anlass für einen Streit zwischen Vermieter und Mieter
1. Mietkaution: Grundsätze
Die Mietkaution ist ein klassisches Sicherungsmittel des Vermieters. Sie ist nicht per Gesetz vorgeschrieben und muss daher, wenn der Vermieter sie verlangen will, in dem Mietvertrag gesondert vereinbart werden. In jedem Mustermietvertrag ist allerdings die Mietkaution aufgenommen, so dass sie das wohl üblichste Mittel zur Absicherung des Mieters gegen Mietausfälle sind.
2. Zur Höhe der Mietkaution und Ratenzahlung
Damit der Vermieter den Mieter nicht mit zu hohen Sicherheiten belastet und damit die Anmietung von Wohnraum erheblich erschwert wird ist die maximale Höhe der Kaution und weiteres für Wohnraum gesetzlich geregelt. Zudem ist zur weiteren Erleichterung für den Mieter eine Ratenzahlungsmöglichkeit vorgesehen. Damit der Mieter wiederum vor einem Vermögensverfall des Vermieters geschützt ist, ist die Kautionssumme vom sonstigen Vermögen des Vermieters zu trennen und zudem verzinslich anzulegen.
Dies alles ist in § 551 BGB für Wohnraum geregelt:
§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
3. Verwendung der Mietkaution
Da der Vermieter bei einem Mietrückstand von 2 Monaten bereits eine fristlose Kündigung aussprechen kann (§ 543 BGB) hat er dann einen zusätzlichen Monat um den Mieter aus dem Haus zu bekommen. Eine Räumungsklage dauert allerdings nicht selten länger, so dass die Absicherung bei starken Mietausfällen, etwa bei Mietnomaden, oft nicht ausreicht. Dies gilt insbesondere da im Mietrecht eine Räu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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