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Mieterhöhung wegen Modernisierungsarbeiten

am 17.02.2008 von Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles

Der BGH hat mit Urteil vom 19.September 2007-VIII ZR 6/07 entschieden, dass einer Mieterhöhung wegen Modernisierung die Tatsache nicht entgegensteht, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsmaßnahmen weniger als drei Monate vorher angekündigt hat.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Dem Mieter wurde am 18.8.2004 mitgeteilt, dass in das fünfgeschossige Gebäude, in dem er zur Miete wohnt, ein Aufzug eingebaut werden soll. Die Arbeiten diesbezüglich sollten im September beginnen. Aufgrund dieser Maßnahme sollte voraussichtlich eine Mieterhöhung von 108, 08 € auf die Mieter zukommen. Die Mieter widersprachen der Modernisierung, wenn hierdurch höhere Mietkosten auf sie zukommen sollten.
Mit Schreiben vom 22.7.2005 erhöhte der Vermieter wegen dem vorgenommenen Einbau des Aufzugs die Miete um 107,06 €. Die Mieter zahlten in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 den Erhöhungsbetrag nicht.
Diesen klagte der Vermieter nun ein.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war es unstreitig, dass der Einbau des Aufzugs eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache war i.S. des § 554 II S. 1 1.Alt. BGB.
Strittig war hingegen, ob eine Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB aufgrund der Tatsache ausgeschlossen ist, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsmaßnahme nicht gem. § 554 III S. 1 BGB rechtzeitig angezeigt hatte.
Das Landgericht hat dies noch bejaht. Dem ist der BGH jedoch entgegengetreten.
Nach § 559 b II S.2 BGB verlängert sich bei unterlassener Mitteilung nach § 554 III S.1 BGB lediglich die Frist des § 559 b II S. 1 BGB für die geschuldete Mieterhöhung um sechs Monate.
Im streitgegenständlichen Fall war die Mitteilung jedoch …

BGH - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung

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RA Florian MÜller

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