Mieterhöhung nur unter Beifügung einer Kopie des Mietspiegels ?

Ich sitze gerade an einem Mieterhöhungsschreiben. Nach § 558a BGB ist das Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung kann u.a. auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden. In einer ähnlichen Sache hat der örtliche Mieterverein das Schreiben mit der Begründung zurückgewiesen, das Mieterhöhungsverlangen sei nicht nachvollziehbar, weil der Mietspiegel nicht in Kopie beigefügt worden sei. Blank/Börsinghaus führen dazu aus: Der Vermieter muss grundsätzlich den Mietspiegel dem mieterhöhungsverlangen nicht beifügen, wenn der mietspiegel, mit dem das erhöhungsverlangen begründet wurde, öffentlich kostenlos zugänglich ist.... Der Mietspiegel muss aber immer dann beigefügt werden, wenn ... er käuflich erworben werden muss. (Blank/Börstinghaus 2. Aufl. 2004, § 558a BGB Rn 13) Der Mietspiegel der stadt Heidelberg wird gegen eine Schutzgebühr von 5,-- € in den Bürgerämtern abgegeben und ist somit nicht kostenlos erhältlich. Auf der ersten Seite lacht den Benutzer folgender Hinweis an: (c) Stadt Heidelberg. Alle Rechte vorbehalten. Abdruck (auch auszugsweise) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Heidelberg. Soll denn nun der Vermieter tatsächlich jedem Mieterhöhungsverlangen ein Original-Exemplar des örtlichen Mietspiegels beifügen ? Ich meine nicht. Schließlich darf sich der Vermieter in seinem Schreiben auch auf gesetzliche Vorschriften beziehen, ohne ein Original-Exemplar des Schönfelders beifügen zu müssen, falls der Mieter die…

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Themen: Bgb , Mietspiegel

Erschienen 26. September 2006 auf http://philorama.blogspot.com.

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