Mieter muss bei Räumung verbranntes Inventar entfernen
Mieter muss bei Räumung auch verbranntes Inventar entfernen Leitsatz 1. Zur Rückgabe von Räumen i.S. des § 546 Abs. 1 BGB gehört,
dass der Mieter sein in die Mieträume eingebrachtes Inventar entfernt. Das gilt auch, wenn das Inventar in Folge eines
unverschuldeten Brandes nur noch in verkohltem Zustand vorhanden ist. 2. Ein Vermieter, der trotz eines Räumungstitels über einen
längeren Zeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen unternimmt, obwohl der Mieter keinerlei Anstalten macht, seine verbrannten
Einrichtungsgegenstände zu entfernen, verfügt nicht über den im Rahmen des § 546a BGB erforderlichen Besitzwillen. (OLG Düsseldorf
1.12.05, I-10 U 74/05) Der Begriff des Vorenthaltens setzt u.a. voraus, dass der Mieter die Sache nicht zurückgibt, obwohl er dazu im
Stande wäre (BGH 13.4.05, VIII ZR 377/03). Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt daher nicht in Betracht, wenn dem Mieter die
Rückgabe der Mietsache unmöglich ist. Diese Voraussetzung hat das OLG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verneint. Der
Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Hierzu gehört, dass der
Mieter sein in die Mieträume eingebrachtes Inventar entfernt (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 546 BGB Rn. 20). Dies gilt
unabhängig vom Zustand, den dieses bei Beendigung des Mietverhältnisses aufweist. Diese Verpflichtung des Mieters entfällt nicht
bereits, weil das Mietobjekt durch einen unverschuldeten Brand zerstört worden ist. Der Senat geht davon aus, dass der Mieter seine
Räumungspflicht nicht erfüllt hat, solange er seine durch den Brand zwar zerstörte, aber noch in verkohltem Zustand vorhandene
Ladeneinrichtung nicht entfernt hat (Anschluss an KG GE 95, 249). Ob etwas anderes gilt, wenn das Gebäude völlig zerstört worden ist
und sich die Brandreste des Gebäudes mit denen der eingebrachten Sachen des Mieters vermischt haben (KG, a.a.O.), musste das OLG
nicht entscheiden. Gleichwohl hat das OLG dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung versagt. Eine Vorenthaltung setzt
nämlich auf Vermieterseite voraus, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (st.Rspr., BGH MK 06,
4, Abruf-Nr. 053318; BGH 2.11.05, XII ZR 233/03). Das heißt: Eine Vorenthaltung scheidet immer aus, wenn der Vermieter die Herausgabe
der Mietsache - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht oder ablehnt, etwa weil er * trotz wirksamer Künd…
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