Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten
Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 157/2011 hat den Rechtsstreit über den Handel mit Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen.
Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke “MICROSOFT”, unter der sie die Betriebssystem-Software
“Windows” vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer
erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate,
die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb
von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000″ sowie Echtheitszertifikate, die
von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese
weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket
(Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Nachdem das am Main (Urteil vom 23. Juli 2008, AZ: 6 O 439/07) die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte und feststellte, dass
sie Microsoft eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müsse, legte die Beklagte hiergegen Berufung vor dem am Main
(Urteil vom 12.11.2009, AZ: 6 U 160/08) ein.
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem
Unterlassungsanspruch der Klägerin stehe nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz entgegen. In § 24 Markengesetz heißt
es:
§ 24 Markengesetz – Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder
die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit
seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder
der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesonde…
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