Metin 2: Drachenmünzen aus dem Geldbeutel der Eltern bezahlt
Für ein Rollenspiel erwarb ein Minderjähriger mittels einer 0900-Mehrwertdienstenummer über den Telefonanschluss seiner Eltern
Drachenmünzen, um sich im sog. Itemshop des Rollenspiels neue Ausrüstungsgegenstände für das Spiel zu kaufen.
Die Mutter des Rollenspielers wollte nicht für den Vertrag einstehen und verweigerte die Zahlung. Zu Unrecht, auch weil sie sich
nicht sogleich gegen die Telefonrechnung gewehrt habe, urteilten die Berufungsrichter am Darmstadt mit vom 25. September 2009 – 21 S 321/09.
“Maßgeblich ist also, ob die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Telefonate durch ihren Sohn ermöglichte. Die bewusste Duldung
scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt aus. Allerdings muss der Anschlussinhaber zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines
Telefons zu unterbinden. zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind
und zu deren Durchführung er mit vertretbarem. Aufwand in der Lage ist (vgl. Grabe MMR 2005, 483, 484), Hier war es der Beklagten
ohne weiteres möglich, die Nutzung ihres Anschlusses für zu sperren.”
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