Messerstecherei endet mit Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung
am 29.03.2006 von http://www.strafblog.de
Letzte Woche habe ich bereits über ein frisch eingekommenes etwas skurriles Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung berichtet, in welchem die Akte mehr als viereinhalb Jahre unbearbeitet bei der Polizei herumgelegen hat, bevor diese an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Die Tatwaffe, ein Messer, war bei der Polizei nicht mehr auffindbar. Heute morgen fand der Prozess vor dem hiesigen Amtsgericht statt. Ich hatte den Mandanten gebeten, ein paar einigermaßen typgleiche Personen mitzubringen, die ich den Zeugen präsentieren wollte. Mit der Richterin habe ich besprochen, dass dem Angeklagten zunächst gestattet wurde, im Zuschauerraum zwischen den anwesenden Zuschauern Platz zu nehmen, um eine Herausstellung durch die Sitzordnung im Saal zu vermeiden. Wie nicht anders zu erwarten war, vermochte keiner der anwesenden Zeugen nach inzwischen mehr als 5 Jahren irgendjemanden wiederzuerkennen. Auch ansonsten war das Gedächtnis der Zeugen verständlicherweise recht lückenhaft. Nicht erschienen war der Geschädigte, dem seinerzeit ein Messer in den Oberschenkel gerammt worden sein soll. Der hatte aber bereits damals an der Sache kein großes Interesse gehabt und auf mehrere polizeiliche Vorladungen nicht reagiert. Das ist nicht sein Ding, sagte einer der anwesenden Zeugen, der kooperiert nicht gerne mit der Polizei und erledigt sowas lieber selbst auf der Straße.
153?, warf der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft darauf hin in den Raum und meinte damit eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit. Wir haben trotz des voraussehbaren Freispruchs zugestimmt, da die Verhandlung ansonsten an einem anderen Tag hätte fortgesetzt werden müssen, was mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden gewesen wäre und natürlich auch noch ein Restrisiko beinhaltet hätte.
Der Mandant ist´s zufrieden und von den übrigen Verfahrensbeteiligten war auch niemand so richtig unglücklich.
Fragt sich nur, warum die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon vorher eingestellt hat. Trotz des nicht ganz geringfügigen Vorwurfs wäre das meines Erachtens drin gewesen. Die Verletzungen des Tatopfers waren anscheinend relativ banal, sein Interesse an einer Strafverfolgung offenkundig nicht vorhanden, der die Tat bestreitende Mandant zur Tatzeit jedenfalls ganz erheblich alkoholisiert (zwischen 2,15 und 2,6 Promille BAK) und die Tat schon ziemlich lange her. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention konnte auch zu seinen Gunsten herangezogen werden, da eine mehrjährige Verfahrensverzögerung allein auf die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen war. Aber scheinbar wollte man, dass ein Anwalt an der Sache noch ein wenig Geld verdient. So ist es dann ja auch gekommen.
Autor: Ra Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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