Merkwürdiger Bewährungswiderruf
am 11.01.2006 von http://www.strafblog.de
Der Mandant war im Jahre 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Bewährungsauflagen: Straffreie Führung, regelmäßiger Kontakt mit dem Bewährungshelfer, Mitteilung jedes Wohnsitzwechsels an das Gericht, Schadenwiedergutmachung in monatlichen Raten von mindestens 200 DM.
Bereits Ende 1997 hat der Mandant - nach eigenen Angaben mit Kenntnis des Bewährungshelfers - Deutschland verlassen und fortan im Ausland gelebt. Um die Bewährungsauflagen hat er sich nicht mehr gekümmert. Eine jetzt erfolgte Akteneinsicht brachte folgendes zu Tage:
Im August 2003, also 6 Jahre nach dem Beginn des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen und immerhin 3 Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit, ist die Bewährung durch Beschluss des die Bewährungsaufsicht führenden Gerichts widerrufen worden. Eine Zustellung des Beschlusses ist - soweit ersichtlich - weder persönlich noch im Wege öffentlicher Zustellung erfolgt. Der Beschluss ist seit September 2003 mit Rechtskraftvermerk versehen.
Zur Rechtslage:
Unstreitig wäre der Bewährungswiderruf zulässig gewesen., wenn er zeitnah zum Bewährungsversagen erfolgt wäre. Der Mandant hat nämlich i.S.d. § 56f StGB gröblich und beharrlich gegen die Bewährungsauflagen verstoßen. Fraglich aber, ob dies auch einen Widerruf nach so langer Zeit rechtfertigen kann. M.E. geht das nicht. Nach allgemeiner Auffassung hat nämlich die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung alsbald nach Bekanntwerden des Widerrufsgrundes zu erfolgen, so dass unter Umständen noch nicht einmal der Ablauf der Bewährungszeit abgewartet werden darf (vgl. NK-Ostendorf, 2. Auflage, § 56 f Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree, § 56 f Rn 13). Ein Widerruf wird dann unzulässig, wenn er durch das zuständige Gericht ungebührlich verzögert wird oder wenn die Verzögerung der Entscheidung über Widerruf oder Straferlass auf Versäumnisse anderer Organe der Rechtspflege zurückzuführen sind (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.09.1993, AZ. 1 Ws 348/93).
Zwar ist anerkannt, dass ein Bewährungswiderruf unter gewissen Umständen auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen kann, in Extremfällen auch noch Jahre später. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Bewährungswiderruf auf während der Bewährungszeit begangene Straftaten gestützt wird, deren rechtskräftige Aburteilung erst geraume Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt. Die zu widerrufende Strafe darf zu diesem Zeitpunkt natürlich noch nicht erlassen sein. Allerdings fordert die Rspr. auch in diesen Fällen, dass der Widerruf in zeitnahem Abstand zur Rechtskraft der den Widerruf begründenden Entscheidung erfolgt.
Der vorliegende Fall liegt indessen anders. Hier lagen die Widerrufsgründe erkennbar bereits im Laufe des Jahres 1998 vor. Die Verzögerung der Widerrufsentscheidung basiert damit auf Versäumnissen der Rechtspflegeorgane. Dies darf nicht zu Lasten des Verurteilten gehen, da sich ansonsten der zeitliche Abstand zwischen Tat und Sanktion unangemessen vergrößern und hierdurch der Erfolg der Resozialisierung zusätzlich gefährdet würde (vgl. NK Ostendorf aaO).
Es besteht weitgehende Einigkeit darüber und entspricht der ständigen Rechtsprechung fast aller Strafsenate (vgl. z.B. OLG Hamm, zuletzt Beschluss vom 08.10.1998 - 4 Ws 568/98 -), dass im Einzelfall maßgeblich ist, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen musste oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen werde (BGH, Beschluss vom 25.04.2001 5 StR 53/01).
Hiervon ist vorliegend wohl auszugehen. Der Widerruf der Strafaussetzung verbietet sich demnach zum einen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und zum anderem im Hinblick auf das Strafziel der Resozialisierung.
Zur prozessualen Situation:
Was tun, wenn der Bewährungswiderruf rechtskräftig ist? Hier bieten sich dem Praktiker 2 Möglichkeiten. Vorrangig kann ein Antrag auf nachträgliche Anhörung gem. § 33a StPO gestellt werden. Im Rahmen der Anhörung, die gesetzlich zwingend zu erfolgen hat, kann auf die Rechtslage hingewiesen werden, was zweckmäßiger Weise bereits in der Antragsbegründung geschieht. Zum anderen kann gegen den Widerrufsbeschluss im Hinblick auf die fehlende Zustellung trotz des Rechtskraftvermerks sofortige Beschwerde eingelegt werden, welche vorsorglich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gekoppelt werden sollte, falls das Gericht von einer Verfristung ausgehen sollte.
Ich habe beides gemacht und warte nun mit Spannung auf die Entscheidung des Gerichts.
Autor: RA Pohlen
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