“Mensch ohne jegliches Pflichtbewusstsein”

Aus einem Schriftsatz eines Finanzamtes:

Das Finanzamt hat an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die katastrophale Buchhaltung und die doppelte Vergabe von Rechnungsnummern einen Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellen würden. Mit dem Hinweis auf die katastrophale Buchhaltung sollte lediglich verdeutlicht werden, dass der Schuldner nicht nur im Restschuldbefreiungsverfahren sondern auch sonst ein Mensch ohne jegliches Pflichtbewusstsein ist.

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Themen: Finanzamt , Mensch
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 23. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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