Meldepflichten für Spitzenathleten im NADA-Code verschärft

Der Sportausschuss des Deutschen Bundestages in Berlin informierte in der hib-Meldung vom 04. Dezember 2008 über folgendes:

(…) Zu den Neuerungen im NADA-Code, der ab dem 1. Januar 2009 gelten wird, gehöre eine verschärfte Meldepflicht für Spitzenathleten aus Risikosportarten, erläuterte die NADA-Justiziarin Anja Berninger. Die sogenannte “Ein-Stunden-Regel” verlange vom Athleten, eine Stunde am Tag auszuwählen, an der er für die Kontrolleure an einem vorher benannten Ort erreichbar sein muss. Diese Stunde müsse für drei Monate im Voraus benannt werden, könne aber jederzeit verändert werden. Unabhängig davon müssten auch die Aufenthaltsdaten der Athleten für jeweils ein Vierteljahr im Voraus den Kontrolleuren bekannt gemacht werden. Diese Regelung, so räumte Berninger ein, stelle eine hohe Belastung für die Athleten dar. Die NADA habe diese Vorschrift gegenüber der Internationalen Anti-Doping-Agentur (WADA) abgelehnt. Dennoch sei sie in den WADA-Code aufgenommen worden und müsse nun umgesetzt werden.

Ebenfalls neu, so Berninger, sei die Festlegung auf ein sogenanntes Verfahrenserzwingungsrecht. Danach darf die NADA bei Dopingverfahren eingreifen, wenn sie der Meinung ist, dass nicht nach dem NADA-Code geurteilt wurde. Nach einem Urteil der NADA wiederum habe der Sportler das Recht auf eine “administrative Überprüfung” durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), ergänzte Göttrik Wewer, Geschäftsführ…

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Themen: Berlin


Erschienen 5. Dezember 2008 auf http://www.123sportrecht.de.

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