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Meldepflicht des Arbeitnehmers nach Kündigung

am 14.03.2004 von Links und Recht

Die IHK Stuttgart behandelt in ihrem aktuellen Informationsdienst erneut die seit nunmehr 8 Monaten geltenden Hinweispflichten des Arbeitgebers wie folgt:

... Seit 1. Juli 2003 ist es notwendig, dass sich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung oder Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages unverzüglich und persönlich beim Arbeitsamt melden.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über diese Meldepflicht informieren und ihn dafür freistellen.

Die IHK rät Arbeitgebern, unbedingt in Kündigungen, Aufhebungsverträgen und befristeten Arbeitsverträgen Hinweise auf die Pflicht zur aktiven Stellensuche und …

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