Mekka hat Vorrang
Die am 1. Januar 1957 geborene Klägerin ist verheiratet; sie hat ein geistig schwerstbehindertes, betreuungsbedürftiges Kind.
Von 1978 bis 1995 war sie als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin beendete dieses Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die Einschulung des o.g. jüngsten Sohnes.
Ab 11. Dezember 1997 nahm sie sodann eine Tätigkeit als Busbegleiterin auf; diese Tätigkeit besteht darin, geistig bzw. körperlich behinderte Kinder bei Schulbusfahrten zu begleiten und zu betreuen. Seit 9. August 2006 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 11,5 Stunden.
Am 20. August 2007 trat die Klägerin, die gläubige und praktizierende Muslima ist, an das Schulverwaltungsamt der Beklagten heran, um Urlaub für eine geplante Pilgerreise in der Zeit vor Beginn der Weihnachtsferien zu beantragen. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Urlaubserteilung nur in den Schulferien in Frage komme. .
Gleichwohl nahm die Klägerin vom 3. bis 19. Dezember 2007 an der geplanten Pilgerreise nach Mekka teil.
Daruf erfolgte die außerordentliche Kündigung, wogegen sich die Klägerin erfolgreich wehrte. Das ArbG führt aus:
Der Klägerin ist nämlich einzuräumen, dass sie sich in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden hat, den sie nach nachvollziehbarem subjektiven Empfinden nicht anders hat lösen können, als durch die erfolgte Teilnahme an der Pilgerreise außerhalb der Schulferien. Dieser Grund für den beantragten Urlaub war der Beklagten auch bekannt; die Klägerin hat nicht „irgend einen“ Urlaub beantragt, sondern deutlich darauf hingewiesen, den Urlaub für die Pilgerreise verwenden zu wollen. Die Beklagte hätte hier dem Urlaubsantrag entsprechen müssen; eine demgemäß unberechtigte Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber ist aber im Falle einer Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Urteil des BAG vom 20. Januar 1994 Geschäfts-Nr. 2 …
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Erschienen 14. September 2009 auf http://richter-ballmann.info.
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