Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) hat der Bundesgerichtshof gleich zu zwei äußerst interessanten Fragen Stellung genommen.
Einerseits ging es darum, unter welchen Voraussetzungen man sich einen fremden Text inhaltlich zu eigen macht, wenn man nur im Rahmen eines Klammerzusatzes auf eine externe Quelle verlinkt. Der primäre Ansatz des BGH, der in dieser Passage
Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.
zum Ausdruck kommt, erscheint mir zunächst höchst problematisch, weil hier nicht ausreichend zwischen einem bloßen Quellennachweis, ähnlich einer Fußnote, und einer tatsächlich zutimmenden Übernahme einer fremden Äußerung unterschieden wird. Diese Differenzierung ist allerdings zwingend geboten.
Der Grund dafür, dass der BGH in der Verlinkung im konkreten Fall ein Zueigenmachen des fremden Inhalts gesehen hat, wird allerdings an anderer Stelle deutlicher, wenn es heißt:
Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezug-nehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie – im wahrsten Sinne des Wortes – hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.
Letztlich wurde also auf einen Text verlinkt, der sich wiederum zum Beleg der Behauptung der mangelnden Seriosität der Klägerin auf den Gerschäftsführer der Beklagten als Quelle berief. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich nicht zu beanstanden, wenn der BGH annimmt, dass man sich die Verweisung in diesem Kontext als eigene Äußerung zurechnen lassen muss.
Der BGH befasst sich in der Entscheidung außerdem mit der Frage, inwiefern die Meinungsfreiheit bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis stärker eingeschränkt ist, als außerhalb des Wettbewerbsr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.
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