Meinungsfreiheit steht nicht unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses

Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage “ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen”. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.

Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (1 BvR 2477/08). Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie – wie im vorliegenden Fall – zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung u…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: E-mail , Zitat , Urteile , Zitate , Meinungsfreiheit , Bverfg , Kommentiert , Landgericht Berlin , Tatsachenbehauptung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. April 2010 auf http://www.examensrelevant.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich

fachanwaltsliste.de | 7. April 2010 — Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010 Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 – Der Beschwerdeführer betrei…

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich

fachanwaltsliste.de | 7. April 2010 — Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010 Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 – Der Beschwerdeführer betrei…

BVerfG: Zitatrecht aus Anwaltsschreiben trotz gerichtlicher Untersagung

§§ Jur-Blog.de §§ | 15. Juli 2010 — BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlas…

BVerfG: Zitate aus E-Mails fällt unter Meinungsfreiheit

Rechtsteufel | 14. April 2010 — Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Veröffentlichung von …

BVerfG: Zur (nicht bestehenden) “Prangerwirkung” bei Veröffentlichung von Zitaten aus E-Mail-Korrespondenz

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 8. April 2010 — BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 Art. 5 Abs. 1; Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1…

Zitate aus fremden eMails

Rechtslupe | 7. April 2010 — Der Verfasser eines Briefes oder einer eMail hat gegenüber dem Empfänger keinen Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichun…

BVerfG: Zitate aus E-Mails fallen unter Meinungsfreiheit

Dr. Graf | 5. Mai 2010 — Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az. I BvR 2477/8) entschieden, dass die Veröffentlichung von Zit…

Bundesverfassungsgericht einmal mehr zur Meinungsfreiheit

Archivalia | 7. April 2010 — http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html 1 BvR 2477/08 Auszug: Die Verurteilung zur Unterl…

BVerfG entzieht Berliner Kanzlei das Geschäftsmodel

Die herrschende Meinung | 7. April 2010 — In seiner heute veröffentlichten Entscheidung stellt das BVerfG fest, dass die Meinungsfreiheit entgegen der Berliner Landrecht…

BVerfG: Aus Anwaltsschreiben darf online wörtlich zitiert werden

Internet-Law | 7. April 2010 — Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2010 (Az.: 1 BvR 2477/08) zum wiederholten Mal die Meinungsfreiheit g…

Meinungsfreiheit - Wikipedia
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht
NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - info@nrhz.de - Tel.: +49 (0)221 22 20 246 - ein Projekt gegen den schleichenden Verlust der Meinungs- und Informationsfreiheit - Köln, Kölner, Leverkusen, Bonn, Kölner Dom, Kölner Polizei, Rat der Stadt Köln, Kölner

NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - info@nrhz.de - Tel.: +49 (0)221 22 20 246 - Köln, Kölner, Leverkusen, Bonn, Kölner Dom, Kölner Polizei, Rat der Stadt Köln, Kölner Stadtanzeiger, Flughafen KölnBonn, Messe, Messe Köln, Polizei Köln, Rheinland, Bundeswehr Köln, heiliger Vater Köln, Vatikan Köln, Jürgen Rüttgers Köln, Radio Köln, Express Köln, Staatsanwaltschaft Köln, Kapischke Köln, Klüngel Köln, Schramma Köln, Fritz Schramma, Fritz Schramma Köln, Stadt Köln, Kölnarena, Oppenheim, Oppenheim Köln, Privatbank, Privatbank Köln, Sal. Oppenheim, Sal. Oppenheim Köln, WDR Köln, Oppenheim-Esch, Oppenheim-Esch Köln, Oppenheim-Esch-Holding, Oppenheim-Esch-Holding Köln, KölnMesse, KölnMesse Köln, KVB Köln, Ermittlungen, Kommune Köln, Dom Köln, Erzbistum Köln, Kardinal Meisner Köln


News - NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - info@nrhz.de - Tel.: +49 (0)221 22 20 246 - ein Projekt gegen den schleichenden Verlust der Meinungs- und Informationsfreiheit - Köln, Kölner, Leverkusen, Bonn, Kölner Dom, Kölner Polizei, Rat der Stadt Köln,

News - NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - info@nrhz.de - Tel.: +49 (0)221 22 20 246 - Köln, Kölner, Leverkusen, Bonn, Kölner Dom, Kölner Polizei, Rat der Stadt Köln, Kölner Stadtanzeiger, Flughafen KölnBonn, Messe, Messe Köln, Polizei Köln, Rheinland, Bundeswehr Köln, heiliger Vater Köln, Vatikan Köln, Jürgen Rüttgers Köln, Radio Köln, Express Köln, Staatsanwaltschaft Köln, Kapischke Köln, Klüngel Köln, Schramma Köln, Fritz Schramma, Fritz Schramma Köln, Stadt Köln, Kölnarena, Oppenheim, Oppenheim Köln, Privatbank, Privatbank Köln, Sal. Oppenheim, Sal. Oppenheim Köln, WDR Köln, Oppenheim-Esch, Oppenheim-Esch Köln, Oppenheim-Esch-Holding, Oppenheim-Esch-Holding Köln, KölnMesse, KölnMesse Köln, KVB Köln, Ermittlungen, Kommune Köln, Dom Köln, Erzbistum Köln, Kardinal Meisner Köln


High ist Okay: Fall