Meinungsfreiheit und Staatsschutz

Ein heute veröffentlichter Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts widmet sich dem Verhältnis von Meinungsfreiheit und strafrechtlichem Staatsschutz. Die Beschwerdeführerin hatte als Vorstandsmitglied des NPD-Kreisverbandes die presserechtliche Verantwortung für ein Flugblatt übernommen. Darin stand anlässlich des Theaterstücks „Georg Elser - allein gegen Hitler“ unter der Überschrift „Georg Elser - Held oder Mörder?“ u.a. Folgendes: Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen „K(r)ampf gegen Rechts“ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren und sogar Briefmarken für den Kommunisten Elser herausgibt? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein! Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom AG Hechingen wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates nach § 90a Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Die Revision wurde vom OLG Stuttgart verworfen. Die Beschwerdeführerin rügte nun per Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde von der Kammer gemäß § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Nach § 93c BVerfGG wurde der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Entgegen der Ansicht des AG sei der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet. Das Flugblatt enthalte überwiegend wertende Stellungnahmen. Dass dabei das „BRD-System“ als „verkommen“ bezeichnet wird, ist für die Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nicht entscheidend, da es hierfür auf den Wert der Äußerungen und eine Werteloyalität der Beschwerdeführerin nicht ankommt. Die Kammer führt weiterhin aus, dass der Meinungsfreiheit hier kein abwägbares Schutzgut gegenüberstehe, welches zu einer Überschreitung der Grenze zur Rechtsverletzung führe. Dem Staat stehe kein Ehrenschutz zu; vielmehr diene § 90a StGB dem Schutz des Bestands der BRD, ihrer Länder und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung: Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB mithin erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das betroffene Flublatt setze sich aber mit dem historischen Geschehen um Georg Elser auseinander und setze der Wertung des „BRD-Systems“ eine …

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Themen: Raf , Bundesverfassungsgericht , Öffentliches Recht , Gerichtsentscheidungen , Npd , Olg Stuttgart
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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