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Meine erste Abmahnung - Teil 2

am 14.11.2006 von RA-Blog

Ich hatte zu meiner Abmahnung vom 12.10. bisher nicht weiter berichtet. Da es mittlerweile nur noch abzuwarten gilt, ob ich Post von irgendeinem Gericht bekomme, hole ich das hiermit nach.
Grund für die Abmahnung war mein Beitrag “Parteibuch vs. MEG” vom 04.10.2006 bzw. genaugenommen nur die dortigen Zitate aus einer an Marcel Bartels gerichteten Abmahnung, die ein Anwalt aus Kassel für das von ihm vertretene Unternehmen verfasst hatte.
Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg hatte der Anwalt aus Kassel Marcel Bartels (aus Berlin) am 11.10. untersagen lassen, Zitate aus diesem Abmahnschreiben zu veröffentlichen. Am 12.10. wurde ich dann von dem o.g. Anwalt, vertreten durch einen Anwalt aus Hamburg, wegen der Veröffentlichung dieser Zitate abgemahnt.
In “meiner” Abmahnung erklärte der Anwalt, dass Briefe und Aufzeichnungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers veröffentlicht werden dürften; da das berufliche Wirken als Teil der Sozialsphäre vom Schutz der Persönlichkeitsrechte umfasst ist, gelte dies auch für Anwaltsschreiben, die zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche geschrieben und vom Verfasser nicht zur Veröffentlichung bestimmt wurden. Ich sollte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und eine Schadensersatzpflicht anerkennen.
Die wichtigsten Punkte meiner Erwiderung zusammengefasst:

Die Schutzrechte des zitierten Anwalts waren schon dadurch gewahrt, dass er weder namentlich genannt noch seine Identität herzuleiten war.
Es ist nicht pauschal unzulässig, aus Anwaltsschreiben zu zitieren. Eine drohende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des Zitierten schließt die Zulässigkeit eines Zitats nicht aus. Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eine Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen. Insoweit ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.09.2006 - Az. 28 O 178/06).
Meine Abwägung kam zu dem Ergebnis, dass meine Meinungs- und Berichterstattungsfreiheit Vorrang vor der Persönlichkeitsentfaltung des Zitierten hat. Das “Thema” der Abmahnung hatte ich deshalb als berichtenswert erachtet, weil der Abmahnende wegen der Herausgabe der persönlichen Daten des (Parteibuch-) Kommentators nicht den vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg über die Strafanzeige gewählt, sondern sich direkt an den Blogbetreiber gewandt und diesen vermeidbar in eine für ihn nicht ohne negative Folgen lösbare Situation gebracht hat: Gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu verstoßen oder für die von einem Dritten in seinem Blog gemachten Aussagen zu haften.
Fälle, bei denen Gerichte die Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung aus Anwaltsschreiben bejaht haben, waren regelmäßig völlig anders gelagert. Mit Urteil des BGH vom 25.05.1954 (Az. I ZR 211/53, BGHZ 13, 334) wurde ein Fall entschieden, bei dem ein anwaltliches Berichtigungsschreiben an eine Zeitung sinnentstellend gekürzt und zudem in der Rubrik “Leserbriefe” abgedruckt wurde, so dass beim Leser der Eindruck entstehen musste, der Anwalt gebe eine persönliche Stellungnahme ab. Dies rückte den Anwalt in das öffentliche Interesse und torpedierte dessen Arbeit. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.01.1998 (Az. 27 O 605/98) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens bejaht. Dort hatte die BILD ein Gegendarstellungverlangen veröffentlicht und kommentiert, den Anwalt mit seinem Mandanten gleichgesetzt, diskreditiert und das erreichte Ziel der Gegendarstellung faktisch entwertet.Mein Beitrag war in keiner Weise geeignet, Einfluss auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche in der zugrundeliegenden Sache zu haben.
In “meiner” Abmahnung hieß es sinngemäß, dass es nicht von öffentlichem Interesse sei, welche Maßnahmen “der Antragsteller” gegen den Parteibuch-Betreiber ergriffen habe. Eine Abmahnung ist keine “Maßnahme” gegen den Abgemahnten sondern als Geschäftsführung ohne Auftrag gerade in dessen Interesse. Daher kann - so meine Meinung - die Veröffentlichung der Abmahnung für den Abmahnenden nicht ehrenrührig oder interessenvereitelnd sein. Hieraus ergibt sich für mich, dass eine Abmahnung durch den Abmahnenden vertraulich zu behandeln ist, weil die Veröffentlichung eine bloßstellende Wirkung (Persönlichkeitsrechtsverletzung) zum Nachteil des Abgemahnten entfalten kann. Wenn der Abgemahnte selbst die Abmahnung veröffentlicht, entfällt aber die bloßstellende Wirkung.
Ich habe anwaltlich versichert, dass ich einen Verstoß, den ich schon nicht begangen habe, in Zukunft auch nicht begehen werde. Die Kostenübernahme habe ich abgelehnt. Ohnehin war der Gegner seiner Kostenminimierungspflicht nicht nachgekommen, da er als Verfasser der zitierten Abmahnung offensichtlich in der Lage ist, Abmahnungen selber zu schreiben.

Darauf hat der Gegner geantwortet, dass aufgrund meiner Unterlassungserklärung (!) die Wiederholungsgefahr gering erscheine, ich aber dennoch die Kosten übernehmen müsse und ansonsten eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erfolgen müsse. Es war eine Rechnung über günstige 265,99 Euro beigefügt.
Ich habe in einem dann wesentlich kürzeren Schreiben erklärt, dass ich nicht zahle und einer gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen sehe.

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