Mein Haus ist meine Burg
Um ein Mietverhältnis aufzulösen, benötigt der einen guten Grund. Verhält sich der hinsichtlich seiner Pflichten aus dem tadellos und gibt selber keinen Grund zur Kündigung, kann der Vermieter nicht lediglich unter
Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Der Vermieter hat aber dann insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Auflösung des
Mietvertrages, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Sprich wegen Eigenbedarfs.
Den muss der Vermieter anmelden und
begründen – bereits in dem Kündigungsschreiben sind die Tatsachen anzuführen. Sollte ihm der Beweis dessen gelingen, wird der Mieter
immer noch nicht schutzlos gestellt. Fällt zum Beispiel der Mieter unter einen Härtefalltatbestand, kann er der Kündigung
widersprechen.
Die Kündigung kann ferner wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Dies ist zum
Beispiel dann der Fall, wenn dem Vermieter eine weitere Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung steht
und er diese erneut vermieten will. Zwar ist die Entscheidung des Vermieters, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will, zu
respektieren. Bietet er jedoch die andere ihm zur Verfügung stehende Wohnung dem gekündigten Mieter nicht an, ist die Kündigung wegen
Eigenbedarfs unberechtigt und somit unwirksam. Das entschied der in seinem Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 78/10 und begründete es mit dem starken
Eingriff in die Lebensführung des Mieters von Wohnraum.
Interessant erscheint auch ein Fall, über den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2010 – VIII ZR 210/10 zu befinden
hatte. Es handelte sich ebenfalls um die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. Zur Verwaltung ihres Vermögens gründeten
zwei Eheleute eine GmbH & Co.KG. Vermieterin war also die Personenhandelsgesellschaft, wobei die Eheleute die einzigen
Kommanditisten waren. Der Ehemann war ferner Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Kündigung wurde mit dem Eigenbedarf der
Eheleute (also der Gesellschafter) begründet. Der Bundesgerichtshof kam zu der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam w…
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