Mein Arbeitgeber ist insolvent, was nun?
Kein Arbeitnehmer will sich damit beschäftigen. Auch wenn die Lage des Betriebs erkennbar katastrophal ist, hoffen alle Beteiligten oft noch Monate, dass es schon irgendwie weiter gehen wird und es im Ernstfall die anderen erwischt. Man selbst ist doch ein unverzichtbarer Mitarbeiter! Keine gute Strategie: Sogar im wirtschaftlich (noch) guten Zeitraum von Januar bis Mai 2008 meldeten laut Statistischem Bundesamt 12.245 Unternehmen Insolvenz an. Ein Angestellter, der frühzeitig weiß, was eine Insolvenz seiner Firma für ihn bedeutet, kann schneller reagieren und ist auch psychologisch im Vorteil. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Folgen der Arbeitgeberinsolvenz.
1. Folgen für das Arbeitsverhältnis:
Das Wichtigste vorab: Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per se ist noch kein Kündigungsgrund. Auch der Insolvenzverwalter, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Position des Arbeitgebers einrückt, ist an die Regeln des Kündigungsschutzes gebunden: Auch im Insolvenzverfahren kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Insolvenzrechtliche Besonderheiten gelten lediglich für vereinbarte Kündigungsverbote sowie für die Kündigungsfrist. Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Kündigungsausschluss innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Die 3-Monatsfrist gilt auch dann, wenn gesetzlich, vertraglich oder tariflich eine längere Frist vorgesehen ist. Sind kürzere Fristen vereinbart, gelten diese.
Will man sich gegen eine Kündigung wehren, ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Adressat der Kündigungsschutzklage ist nicht der (bisherige) Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes). Verklagt man den Arbeitgeber, kann das schwerwiegende Folgen haben. Denn die Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen zulässig. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam - unangreifbar! Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber ist diese Frist nicht gewahrt. Zwar kann eine unklare oder erkennbar falsche Parteibezeichnung vom Arbeitsgericht berichtigt werden, enthält die Klagebegründung allerdings keinen Hinweis auf die Insolvenz, ist eine Berichtigung nicht möglich.
2. Was passiert mit meinen Lohnforderungen?
Lohnansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden (aber noch nicht ausbezahlt sind), kann der Arbeitnehmer meist abschreiben. Diese Gehaltsforderungen unterfallen nämlich in der Regel dem Schicksal aller anderen „normalen” Insolvenzforderungen. D.h., der Arbeitnehmer muss seine Forderung innerhalb einer bestimmten Frist (die im Eröffnungsbeschluss steht) zur Insolvenztabelle anmelden. Er bekommt also (Monate…
» Vollständiger ArtikelThemen: Insolvenzverwalter , Insolvenz , Arbeitsplatz , Insolvenz Was Nun
Erschienen 24. September 2008 auf http://www.rechthaber.com.
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