Meilensteine: Bundeskabinett beschließt ZuV 2020

Es geht voran: Am 24. August 2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (ZuV 2020) für Emissionsberechtigungen in der dritten Handelsperiode angenommen. Nun steht nur noch die Verabschiedung durch den Bundestag aus.

Die nun verabschiedete Fassung für die Zuteilungsregeln ist allerdings nicht deckungsgleich mit dem Referentenentwurf vom Juni 2011. In einigen, durchaus bedeutsamen Punkten wurden Verbesserungen erzielt. Teilweise wurde der Entwurf auch noch einmal redaktionell geglättet.

Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:

Aufnahme des geänderten Betriebs

Der erste Entwurf der ZuV 2020 stellte in § 2 Nr. 1 bei der Frage nach der Aufnahme des geänderten Betriebs darauf ab, dass das Zuteilungselement als Ganzes über 90 Tage durchschnittlich mit mindestens 40 % der installierten Kapazität betrieben wird. Diese Formulierung wurde nun geändert. Es kommt jetzt nicht mehr auf das Zuteilungselement insgesamt an. Nun ergibt sich klar aus dem Wortlaut der Regelung, dass es reicht, dass die geänderte Kapazität (also die zusätzliche Kapazität bei einem Zubau oder die verbleibende Kapazität nach einer Verringerung) über den geforderten Zeitraum mit durchschnittlich mindestens 40% arbeitet.

Diese Änderung ist nur logisch: Es kann für die Frage der Aufnahme des geänderten Betriebs sinnvollerweise nicht darauf ankommen, dass bei einer Erweiterung eines Heizkessels mit 200 MWth (Megawatt thermisch) Leistung um 50 zusätzliche MWth die Anlage insgesamt 90 Tage mit 100 MWth arbeitet. Es muss reichen, dass die Kapazitätserweiterung mit 20 MWth läuft.

Wärmeverteilnetz

Bei manchen Regelungen (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und 5 ZuV 2020-E) kommt es darauf an, ob Wärme direkt oder über ein Verteilnetz geliefert wird. Der Begriff des Wärmeverteilnetzes war in der ersten Version der ZuV 2020-E noch problematisch: Die Definition als ein Netz, in dem Wärme “weder erzeugt noch genutzt wird”, entsprach nicht dem technischen Begriff und hätte viele Wärmeverteilnetze ausgeschlossen: Denn dann, wenn der Betreiber des Netzes auch Betreiber eines Heizkraftwerks ist, produziert er ja und fällt deswegen aus diesem Begriffsverständnis heraus.

Der Kabinettsfassung verzichtet auf diese Formulierung und macht somit den Weg frei für eine Inanspruchnahme der Wärmeverteilnetzsonderregeln auch für Erzeuger mit eigenem Netz. Dies ist nicht unattraktiv. Insbesondere wenn emissionshandelspflichtige Anlagen über das Netz, aber ohne Direktlieferungsvertrag versorgt werden (§ 3 Abs. 2 ZuV 2020-E) oder wenn Haushalte über eigene Netze des Erzeugers beliefert werden, steht der Betreiber besser.

Ganz bedenkenlos kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass in allen diesen Fällen nun auch das eigene Netz des Erzeugers als Wärmeverteilnetz gilt. Denn die Regelungen über die “Sondersituation” Wärmeverteilnetz zielen ersichtlich nicht auf eigene, so…

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Themen: Regulierung , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Bundestag , Wärme , Gas , Kraftwerke , Benchmark , Energie , Emissionshandel , Kommunen , Energiehandel , Datenerhebung , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Dehst , Industrieanlagen , 3. Handelsperiode , Aktivitätsrate , Bereitschaftskapazität , Datenerhebungsverordnung 2020 , Dev 2020 , Emissionsrelevanten Ein- Und Ausgangsströme , Fernwärmeversorgung , Geänderter Betrieb , Haushaltszuteilung , Installierte Anfangskapazität , Kapazitätserweiterung , Kleinemittenten , Marktfertige Produkte , Medianwerten , Produktionsleistung , Regelbetrieb , Reservekapazität , Wärmebenchmark , Wärmeverteilnetz , Zuteilungselement , Zuteilungsverordnung 2020 , Zuv 2020
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 30. August 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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