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Mehrwertsteuerbetrug in der EU

am 10.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Die Europäische Kommission hat jetzt eine Mitteilung über mögliche weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung von MwSt-Betrug vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen die Einführung einer Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und eines generellen Verfahrens zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Mit beiden Systemen kann, so die Hoffnung der EU-Kommission, das Phänomen des aufgrund des sog. „verschwundenen Händlers” durchgeführten Karussellbetrugs erheblich eingeschränkt werden. Bei einem Karussellbetrug stellt ein Steuerpflichtiger, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Mehrwertsteuerbelastung getätigt hat, bei einer anschließenden Lieferung im Inland die Mehrwertsteuer in Rechnung und verschwindet danach, ohne diese Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen.
Beide Systeme werfen nach Einschätzung der EU-Kommission allerdings auch Probleme auf, die untersucht werden sollten, bevor die Entscheidung für eines der Verfahren getroffen wird. Die Besteuerung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen könnte wettbewerbsverzerrende Cash-Flow-Benachteiligungen für Unternehmen verursachen, die auf dem Binnenmarkt Umsätze bewirken, und würde die Neuzuweisung der MwSt-Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten erfordern. Die Einführung eines generellen Reverse-Charge-Systems für inländische Umsätze könnte nach Auffassung der Kommission nur funktionieren, wenn das System in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird, nicht aber, wenn es als Option gewählt werden könnte. Da aber bisher mit einem generellen System nicht genügend Erfahrungen vorliegen, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Einführung eines Pilotprojekts in einem dazu bereiten Mitgliedstaat, sofern dabei bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Besteuerung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen
Bei diesem Konzept würden innergemeinschaftliche Lieferungen in dem Herkunftsmitgliedstaat mit einem Satz von 15 % besteuert. Wendet der Empfängermitgliedstaat einen höheren Satz an, entrichtet der Käufer diese zusätzliche Mehrwertsteuer direkt an diesen Mitgliedstaat. Wendet der Empfängermitgliedstaat dagegen einen niedrigeren Satz an, weil ein …

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